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BayBadeGewV - Bayerische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität der Badegewässer *
- Bayern -
Vom 20. Juli 1998
(GVBl. S. 504aufgehoben)
Auf Grund von
erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind:
§ 2 Anforderungen an die Badegewässer
(1) Die Qualitätsanforderungen an die Badegewässer werden in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt. Die in Spalte 1 der Anlage enthaltenen Grenzwerte sind ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende einzuhalten. Die Einhaltung denn Spalte G enthaltenen Leitwerte ist anzustreben.
(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Grenz- und Leitwerte für solche Parameter festsetzen, für die in der Anlage keine Grenz- oder Leitwerte festgesetzt sind. Die festgesetzten Werte werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Weitergehende Anforderungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Abweichungen von den Anforderungen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann abweichend von § 2 für einzelne Badegewässer Qualitätsanforderungen festsetzen:
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Abweichungen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit unter Angabe der Gründe und Dauer mit.
§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen
(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 2 und 3 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpf stelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,
(2) Überschreitungen der in den §§ 2 und 3 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
§ 5 Überwachung
(1) Die Überwachung der Badegewässer obliegt den Landratsämtern als staatlichen Gesundheitsämtern und den kommunalen Gesundheitsämtern. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Diese werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage oder nach § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.
(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den Grenz- oder Leitwerten, die in der Anlage mit "(1)" gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.
(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.
(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen.
(5) Die Analyse der Proben ist von den Landesuntersuchungsämtern für das Gesundheitswesen nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen dürfen andere Verfahren verwenden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
(6) Die technische Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die Wasserwirtschaftsämter bleibt unberührt.
§ 6 Sanierungskonzepte
Um die Einhaltung der Grenzwerte nach den §§ 2 und 3 sicherzustellen, entwickelt die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts erforderliche Sanierungspläne und ergreift die erforderlichen Maßnahmen; hierbei soll die Einhaltung der Leitwerte angestrebt werden.
§ 7 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
(1) Werden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach Art. 68 BayWG treffen.
(2) Die §§ 10 und 34 des Bundes-Seuchengesetzes und Art. 6 und 7 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und die kommunalen Gesundheitsämter unterrichten in geeigneter Form zu Beginn und im Lauf der Badesaison die Öffentlichkeit über die gegenwärtige Qualität der Badegewässer in ihrem Bezirk.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität der Badegewässer und unterrichtet darüber in geeigneter Form die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit.
(3) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen macht im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die der Verordnung unterfallenden Badegewässer im Staatsanzeiger bekannt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Qualitätsanforderungen an Badegewässer | Anlage |
Parameter | G | I | Mindesthäufigkeit der Probenahme |
Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
Mikrobiologische Parameter | |||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml | 500 | 10000 | 14tägig 1 | Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden. |
2 | Faekalcoliforme Bakterien /100 ml | 100 | 2000 | 14tägig 1 | |
3 | Streptococcus faec. /100 ml |
100 | - | 2 | Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden. |
4 | Salmonellen /1l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung |
5 | Darmviren PFU/10l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | |||||
6 | pH | - | 6 - 9 O | 2 | Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 |
7 | Färbung | - | keine anomale Änderung der Färbung O | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala |
- | - | 2 | |||
8 | Mineralöle mg/I | - |
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein | 14tägig 1 | Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands |
< 0,3 | Geruch | 2 | |||
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren mg/l (Natriumlaurylsulfat) |
- | keine anhaltende Schaumbildung | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch |
< 0,3 | - | 2 | |||
10 | Phenol (Phenol-Zahl) mg/l C6H5OH |
- | kein spezifischer Geruch | 14tägig 1 | Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) |
<0,005 | < 0,05 | 2 | |||
11 | Transparenz m | 2 | 1 O | 14tägig 1 | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff % -Sättigung O2 |
80-120 | - | 2 | Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung | |
14 | Ammoniak mg/l NH4 | 3 | Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode | ||
15 | Kjeldahl-Stickstoff mg/l N | 3 | Kjeldahl-Methode | ||
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | |||||
16 | Pestizide mg/l (Parathion, HCH, Dieldrin) |
2 | Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung | ||
17 | Schwermetalle wie: - Arsen mg/l As - Cadmium Cd - ChromVI Cr VI - Blei Pb - Quecksilber Hg |
2 | Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion | ||
18 | Cyanide mg/l CN | 2 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
19 | Nitrate und mg/l NO3 Phosphate PO4 |
3 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien |
G = (guide) = Leitwert
I = (imperativ) = zwingender Wert.
O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
2) Der Gehalt Ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht
___________________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31/1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (Abl. Nr. L 377/48).
ENDE |
(Stand: 08.09.2023)
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