Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts Bayern (3) (By)
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54 Ausbaupflicht
54.1 Ausbau von staatseigenen Gewässern durch Dritte
54.1.1 Wird ein im Eigentum des Freistaats Bayern stehendes Gewässer von einem Dritten ausgebaut und macht der Ausbau eine Verlegung des Gewässers erforderlich, so ist stets darauf hinzuwirken, daß der Freistaat Bayern Eigentümer des neuen Gewässergrundstücks wird.
Dabei ist in der Regel der Eigentumsübergang des neuen Gewässerbetts als Entschädigung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 2, 74 Abs. 2 zu fordern und notfalls festzusetzen.
54.1.2 Vor einer Entschädigungsfestsetzung ist auf eine gütliche Einigung unter Beachtung folgender Grundsätze hinzuwirken:
Das Eigentum ist stets kosten- und lastenfrei auf den Freistaat Bayern zu übertragen. Das alte Gewässergrundstück kann zum Ausgleich, soweit es nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen (z.B. als Flutmulde bei Hochwasser, für Unterhaltungszwecke usw.) im staatlichen Eigentum bleiben muß, an den Unternehmer abgegeben werden. Übersteigt der Wert des alten Gewässergrundstücks den Wert des auf den Freistaat Bayern zu übertragenden Gewässereigentums, so ist ein Wertausgleich zugunsten des Freistaats Bayern zu vereinbaren. Für den Wertausgleich ist der Wert der Grundstücke nach dem Ausbau maßgebend. Ein Minderwert ist nicht auszugleichen, da dem Freistaat Bayern durch Ausbaumaßnahmen Dritter keine Kosten entstehen dürfen.
54.1.3 Wird ein Gewässergrundstück im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz verlegt, so gelten die Abfindungsgrundsätze des Flurbereinigungsrechts. Der Freistaat Bayern legt das alte Gewässergrundstück in die Verteilungsmasse ein und erhält dafür das neue Gewässergrundstück zugewiesen. Das alte und neue Gewässergrundstück sind hierbei regelmäßig als wertgleich anzusehen.
54.2 Ausbau von Wildbächen
54.2.1 Der Ausbau von Wildbächen dient dem Schutz der Siedlungen, der Verkehrswege und des Kulturlandes vor Hochwasser, Muren und Lawinen. Dazu ist es regelmäßig auch erforderlich, der Erosion Einhalt zu gebieten, Anbrüche zu verbauen, den Bestand von Schutzwaldungen zu sichern, in schutzbedürftigen Lagen neuen Wald zu begründen und für eine künftige unschädliche Nutzung des Einzugsgebiets sowie den Erhalt einer gegen Erosion widerstandsfähigen Vegetationsdecke zu sorgen.
54.3 Auf Nr. 43.3.3 wird hingewiesen
57 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften über die Unterhaltung
57.1 Für die Festsetzung von Kostenbeiträgen und Kostenvorschüssen (Art. 57 Abs. 4, 48 Abs. 1) gilt Nr. 48 entsprechend.
58 Planfeststellung, Plangenehmigung
58.1 Vermeiden nachteiliger Wirkungen
58.1.1 Beim Ausbau der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im möglichen Umfang zu berücksichtigen. Zeitpunkt, Dauer sowie Art und Weise des Ausbaus sollen auf die besondere Störempfindlichkeit von Arten zu bestimmten Zeiten am beziehungsweise im Lebensraum Gewässer so weit es geht Rücksicht nehmen. Die Gewässer einschließlich ihrer Ufer sind so zu gestalten, daß insbesondere deren biologische Wirksamkeit, u. a. die Lebensraumfunktion für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie denn Funktion im Biotopverbundsystem verbessert wird. Die natürliche Sukzession ist nach Möglichkeit zuzulassen.
58.1.2 Beim Ausbau der Gewässer ist auch Rücksicht auf die Fischereiwirtschaft und Fischfauna zu nehmen. Lebendbauweise, natürliche Fischunterstände, die Durchgängigkeit der Gewässer für Wasserorganismen insbesondere durch Wanderhilfen, die naturnahe Gestaltung von Querbauwerken und des Gewässers mit seinen Verzweigungen dienen dazu, die Fischereiwirtschaft und Fischfauna zu erhalten und zu fördern.
Der Zeitraum der Ausbauarbeiten soll die Laichzeiten der Fischarten berücksichtigen. Unvermeidbare Schädigungen der Fischereiwirtschaft und Fischfauna sollen durch Besatz aus Herkünften autochthoner Bestände ausgeglichen werden. Der fischpassierbare Anschluß von Seitengewässern ist anzustreben.
58.1.3 Der Ausbau von Gewässern soll grundsätzlich zu keiner Abflußbeschleunigung führen. Wesentliches Planungsziel muß deshalb sein, abflußverschärfende Auswirkungen des Vorhabens zu vermeiden. Soweit bei technischen Hochwasserschutzmaßnahmen Abflußverschärfungen unvermeidbar sind, ist anzustreben, einen naturnahen wirkungsgleichen Ausgleich für den verlorengegangenen Retentionsraum zu schaffen oder wiederherzustellen.
58.2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. S. 671), insbesondere Anhang 3, sowie auf die UVP-Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wasserwirtschaft wird hingewiesen.
58.3 Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung
Zur Abstimmung von planfeststellungs- beziehungsweise plangenehmigungspflichtigen Vorhaben mit Zielen der Raumordnung und Landesplanung wird auf folgendes hingewiesen:
V. Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses
59 Genehmigung und Unterhaltung von Anlagen
59.1 Allgemeines
Die Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 gewährt nicht das Recht, das Gewässergrundstück und andere Gegenstände und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, zu benutzten. Der Antragsteller bedarf deshalb auch der Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten des Gewässergrundstücks und sonstiger Grundstücke, auf denen er sein Vorhaben ausführen will. Die Beteiligung des Gewässereigentümers oder des Verfügungsberechtigten nach den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist deshalb geboten.
Die Zustimmung kann vom Abschluß eines Gestattungsvertrags abhängig gemacht werden, in dem ein Entgelt für die (Gewässer-) Grundstücknutzung vorgesehen ist.
Für die Zustimmung ist bei staatlichen Gewässergrundstücken die das Gewässergrundstück verwaltende Stelle zuständig.
Die generelle Weigerung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten zur Nutzung des Gewässergrundstücks hat zur Folge, daß der Antrag in der Regel abzulehnen ist. Art. 72 bleibt unberührt.
Für Gewässerkreuzungen durch Kabel für Telekommunikationslinien wird auf §§ 50 und 57 Telekommunikationsgesetz (BGBl. I 1996, S. 1120) hingewiesen. Öffentliche Gewässer im Sinne des § 50 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz sind in Bayern die für den öffentlichen Verkehr gewidmeten, d.h. schiffbaren Gewässer, d. s. lediglich die Bundeswasserstraßen. Für alle anderen Gewässer gilt die gesetzliche Duldungs- und Ausgleichspflicht des § 57 Telekommunikationsgesetz.
Gewässerkreuzungen durch unterirdische Leitungen sind an beiden Ufern durch Hinweiszeichen dauerhaft zu kennzeichnen.
59.2 Eingedeichte Gebiete und Genehmigung von Anlagen nach Art. 59 Abs. 1 in eingedeichten Gebieten
59.2.1 Die WWa erstellen für jedes eingedeichte Gebiet einen Lageplan und leiten diesen der KVB zu.
Das eingedeichte Gebiet ist im Lageplan durch die Linienführung der Deiche und durch die Grenzen des Überschwemmungsgebiets beim maßgebenden Hochwasser (siehe 61.1.2) zu kennzeichnen.
Soweit die Schutzanlagen nicht für das maßgebende Hochwasser bemessen sind und es örtlich möglich und notwendig ist, sind die für den unmittelbaren Abfluß des maßgebenden Hochwassers im eingedeichten Gebiet notwendigen Flächen - Wasserabflußgebiete - besonders zu kennzeichnen.
59.2.2 Das eingedeichte Gebiet ist je nach dem Ausbaugrad der Schutzanlagen einzustufen
59.2.2.1 als hochwassergeschütztes Gebiet, wenn die Schutzanlagen so bemessen und ausgebaut sind, daß für das geschützte Gebiet auch beim Abfluß des maßgebenden Hochwassers (vgl. 61.1.2) keine Gefährdung mehr zu erwarten und eine angemessene Sicherheitsreserve vorhanden ist;
59.2.2.2 als Überschwemmungsgebiet, wenn die Schutzanlagen nicht für das maßgebende Hochwasser bemessen sind und das Gebiet deshalb überflutungsgefährdet ist.
59.2.3 Vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Gebäuden in eingedeichten Gebieten hat die KVB zu prüfen, ob der Hochwasserschutz den Sicherheitsgrad aufweist, der für das betreffende Gebiet zu fordern ist.
Insbesondere ist zu verlangen, daß Gebäude und Wege höher als das umliegende Gelände gelegt werden; die Wege müssen zum hochwasserfreien Gelände hin ansteigen (Fluchtwege). Die tief gelegenen Flächen sind für die Sammlung von Dränge- und Qualmwasser freizuhalten. Die Entwässerung der Gebäude und Anlagen ist auch für Hochwasserzeiten sicherzustellen, wobei künftige beabsichtigte oder natürliche Wasserstandsänderungen im Gewässer zu berücksichtigen sind. Keller, Tiefkeller oder Tiefgaragen sind, wenn überhaupt, nur unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu genehmigen.
Auf Nr. 59.4 und Nr. 61.2 wird hingewiesen.
59.3 Durch Rechtsverordnung nach Art. 59 Abs. 2 kann die Genehmigungspflicht bei Gewässern dritter Ordnung auch in einem sachlich geringeren Umfang begründet werden, als dies bei Gewässern erster und zweiter Ordnung Art. 59 Abs. 1 bestimmt. Bei Gewässern dritter Ordnung wird es zur Sicherung der in Art. 59 Abs. 2 genannten Güter häufig genügen, wenn die allgemeine Genehmigungspflicht für einen Uferstreifen von nur 10 m Breite eingeführt wird und Stromleitungen und ähnliche Überführungen, die in einer Höhe von mehr als 5 m über Gelände verlaufen, - anders als die zugehörigen Masten - völlig hiervon ausgenommen werden. Die Regierungen überprüfen für die betroffenen Gewässer, ob die bestehenden Rechtsverordnungen allgemein sowie ihrem sachlichen Umfang nach erforderlich sind (siehe Nr. 85.2).
59.4 Entfällt wegen der baurechtlichen Genehmigung (Zustimmung) die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 7, so sind gleichwohl die materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren entsprechend der Regelung in Nr. 77.4.4.2 die fachkundige Stelle beziehungsweise das WWa als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Im Fall der Zuständigkeit der fachkundigen Stelle gilt die Mitteilungspflicht nach Nr. 17a.3.3 sinngemäß.
Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt insbesondere nicht bei Vorhaben, die nach Art. 64 BayBO von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
59a Beschneiungsanlagen
Für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen gilt die Bek des StMLU 4 vom 18.10.1993 (AllMBl. S. 1262) über die Grundsätze für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen. Gleichzeitig wird auf die durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 über die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Beschneiungsanlagen hingewiesen. Auf das diesbezügliche UMS vom 21.06.1999 (52d-4500-1999/4) wird verwiesen.
Die PSW können als Gutachter im Verfahren nach Art. 59a für die Errichtung einer Beschneiungsanlage tätig werden. Die PSW sollen auch Koordinator für die Zusammenstellung der Antragsunterlagen, die von der KVB gefordert werden, sein. Die PSW wirken auf eine Anpassung der Antragsunterlagen gegenüber dem Antragsteller im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden hin. Die KVB leitet dem PSW die gegebenenfalls eingeholten Stellungnahmen des LfU 1 beziehungsweise des WWa zu.
Die Mitteilungspflicht nach Nr. 17 a.3.3 gilt sinngemäß. Auf Art. 69 wird hingewiesen.
64 Verpflichtungen der Anlieger
Die KVB und WWa überwachen im Rahmen der GewA, daß die zur Bekämpfung von Wasser- und Eisgefahr nötigen Uferstreifen von Hindernissen freigehalten werden. Werden Hindernisse festgestellt, so ordnen die KVB nach Art. 68 Abs. 3 ihre unverzügliche Beseitigung an.
66 Verpflichtungen der Gemeinden
66.1 Allgemeines
Die Beistandspflicht der benachbarten Gemeinden nach Art. 66 Abs. 1 und die Vorsorgepflicht der hochwasserbedrohten Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 8 GO). Auf sichtliche Maßnahmen sind im Benehmen mit dem WWa zu treffen. Die KVB weisen die Gemeinden auf ihre Pflichten hin.
66.2 Vorsorgepflicht der bedrohten Gemeinden
Der Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ist so zu organisieren, daß im Ernstfall ausreichende Hilfskräfte und Hilfsmittel verfügbar sind und deren planmäßiger Einsatz gewährleistet ist. Der Hilfsdienst muß personell und sachlich so ausgestattet sein, daß er insbesondere folgende örtlich anfallenden Arbeiten übernehmen kann:
Freihalten des Abflußquerschnitts des Gewässers;
Beseitigen von Abflußhindernissen an Brücken, Wehren und anderen Engstellen des Gewässers; herausgenommenes Treibzeug darf auch unterhalb des Hindernisses nicht wieder in das Gewässer eingebracht werden;
Schließen und Überwachen von Hochwasserschützen, Dammbalkenverschlüssen in Dämmen/Deichen und anderen zum Schutz gegen Wassergefahr bestehenden, aber nicht ständig betriebenen Anlagen;
Überwachen, Instandhalten und notfalls Ausbessern, Verstärken und Erhöhen von Hochwasserdeichen;
Errichten von Notdeichen.
VI.
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Meßwesen, wasserwirtschaftliche Planung
68 Gewässeraufsicht (GewA)
68.1 Zusammenarbeit
Gewässeraufsicht der KVB und technische Gewässeraufsicht (tGewA) von WWa und LfW arbeiten durch gegenseitige Information und Umsetzung beziehungsweise Verwertung von Anregungen und Feststellungen zusammen. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, obliegt die tGewa den Bergämtern.
68.2 Gewa bei registrierten Standorten nach der EG-Öko-Audit-Verordnung
Bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Standorten sind für die Gewa von KVB und WWa für diese Standorte alle zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), bei der Ausübung (Umfang und Intensität) der Gewässeraufsicht heranzuziehen.
Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalents) zwischen Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution).
Weitergehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlaß dafür ergibt (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit auditierter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).
Vor einer Äußerung nach § 33 Abs. 2 Umweltauditgesetz schaltet die KVB im Bedarfsfall das WWa ein.
68.3 Die Gewa einschließlich der tGewa umfaßt:
68.3.1 Die Gewässer- und Anlagenüberwachung, insbesondere die Überwachung
68.3.2 das gewässerkundliche Meßwesen, insbesondere die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Daten und Grundlagen über
68.3.3 die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Meß- und Untersuchungseinrichtungen, insbesondere
68.4 Gewässeraufsicht durch die KVB
68.4.1 Die KVB üben die Gewa u. a. aus
68.4.1.1 durch eigene Aufsichtstätigkeit an Ort und Stelle, auch anläßlich der Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte;
68.4.1.2 im behördlichen Geschäftsgang, z.B. Überwachung von Fristen und Vorlagepflichten, gewissenhaftes Führen und Überwachen von Karteien - insbesondere des Wasserbuchs und der Kartei über Anlagen für wassergefährdende Stoffe (Anlagenkartei) -, geordnetes Sammeln und Überwachen sonstiger einschlägiger Unterlagen (über anzeigepflichtige Vorhaben, Gewässerbenutzer, Gewässerunterhaltungspflichtige an den Gewässern usw.);
68.4.1.3 durch Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 gegenüber den Verpflichteten;
68.4.1.4 durch Hinweise und Aufrufe an die Bevölkerung, an Gewässerbenutzer, - unterhaltungspflichtige und -eigentümer;
68.4.1.5 durch Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden nach der GemBek vom 22.09.1988 (AllMBl. S. 783).
68.4.2 Werden der KVB Fischschädigungen oder Fischkrankheiten bekannt, so unterrichtet sie unverzüglich das WWA.
68.5 Technische Gewässeraufsicht (tGewA)
68.5.1 Grundlagen für die tGewa sind im wesentlichen
68.5.2 Zuständigkeit
68.5.2.1 Den WWa obliegt die tGewa ausgenommen
68.5.2.2 Den fachkundigen Stellen der KVB obliegt die tGewA
68.5.2.3 Dem LfW 1 obliegt die tGewa von
68.5.2.4 Dem LfU 1 obliegt die tGewa in Bezug auf radioaktive Stoffe
Die Probenentnahmen und Probenaufbereitungen werden von den WWa vorgenommen.
68.5.2.5 Den Regierungen obliegt die
68.5.2.6 Das LfW 1 und die WWa sind außerdem im Rahmen der tGewa tätig
68.5.3 Abwicklung
68.5.3.1 Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Überwachungen sind stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen im Überwachungsplan festzulegen; sie richten sich nach den jeweiligen wasserwirtschaftlichen Erfordernissen, der Qualität der Eigenüberwachung und dem Maß der übernommenen Eigenverantwortung.
Alle sonstigen Überwachungen sind, soweit nicht Festlegungen auf Grund einer Verordnung nach Art. 70 Abs. 2 oder in wasserrechtlichen Bescheiden zu beachten sind, für jeden Einzelfall im Überwachungsplan festzulegen.
68.5.3.2 Überwachungen von wasserwirtschaftlichen Objekten werden durch Stammdaten sowie durch fortlaufende Überwachungsdaten dokumentiert (Überwachungsblätter bzw. -dateien).
Bei der Beurteilung des Betriebs und der Bewertung der Umweltauswirkungen von wasserwirtschaftlichen Objekten sollen die Eigenüberwachungsergebnisse einbezogen werden. Der Betreiber von überwachten Anlagen ist grundsätzlich über das Ergebnis der Überwachung zu informieren und entsprechend den Zielen des kooperativen Umweltschutzes gegebenenfalls zu beraten.
68.5.3.3 Bei Fischschädigungen ermittelt das WWa insbesondere durch Untersuchungen der Wasserproben, ob die Schädigungen durch eine gewässerschädliche Verunreinigung verursacht wurden. Untersuchungen der Fische, insbesondere zur Aufklärung von Fischschädigungen sind Aufgabe des LfW 1 gegebenenfalls ist auf die Fachkunde von privaten Fischtierärzten, des Fischgesundheitsdienstes oder des Veterinäramtes bei der KVB hinzuweisen. Das gilt auch für Untersuchungen von Dauerschädigungen oder Krankheiten von Fischen. Die WWa unterrichten das LfW 1 zum Jahresende über Ursachen, Anzahl und Ausmaß bekanntgewordener Fischschädigungen.
68.5.3.4 Häufigkeit und Tiefe der Überwachung von Anlagen nach § 19g WHG richten sich nach dem Gefährdungspotential der Anlage. Die Maßgaben der VAwS über Prüfpflichten und -häufigkeiten durch Sachverständigenorganisationen sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. Ortseinsichten sind bei prüfpflichtigen Anlagen deshalb nur in besonders gelagerten Einzelfällen, z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich. Dies gilt auch für Anlagen von nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten und bei denen nach § 23 Abs. 3 VAwS eine Prüfung durch eine Sachverständigenorganisation im Sinne des § 22 VAwS entfällt, vgl. Nr. 23.8 VVAwS.
68.5.4 Verfahren
Werden vom WWa oder von der fachkundigen Stelle der KVB bei Ortsbesichtigungen im Rahmen der tGewa Mißstände oder Verstöße erkannt, die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde liegen, so ist der Unternehmer über den Mißstand aufzuklären und die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.
Werden Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids nicht eingehalten, die Wassergesetze oder eine auf sie gestützte Verordnung nicht beachtet, so fordert die für die tGewa zuständige Stelle nach vorausgehender Information und Beratung den dafür Verantwortlichen unter Fristsetzung auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bei rechtlich schwierig zu beurteilenden Sachverhalten soll die KVB informatorisch über die Rechtslage befragt werden.
Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, so ist die KVB zu unterrichten.
Verstöße sind, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, unverzüglich der KVB zu melden. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist nach der GemBek vom 22.09.1988 (AllMBl. S. 783) zu verfahren.
Wenn die KVB erkennt, daß der Verantwortliche seine Verpflichtungen nicht erfüllt, leitet sie unverzüglich das Anhörungsverfahren (Art. 28 BayVwVfG) ein und erläßt gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen. Sie soll dafür sorgen, daß der Überwachungsaufwand der tGewa möglichst gering bleibt.
Die KVB unterrichtet die für die tGewa zuständige Stelle über das Veranlaßte. Wird von der KVB nichts veranlaßt, teilt sie dies der für die tGewa zuständigen Stelle unter Angabe der rechtlichen oder sonstigen Gründe mit. Ergehen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte, so teilt die KVB diese ebenfalls der für die tGewa zuständigen Stelle mit.
Wird die KVB in dringenden Fällen nicht tätig oder dauert das Verfahren zulange, so berichtet das WWa der Regierung. Die KVB ist hiervon zu unterrichten.
69 Bauabnahme
69.1 Die Bauabnahme durch Sachverständige nach Art. 78 ist vom Bauherrn selbständig zu veranlassen. Der Bauherr ist in der Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Der Sachverständige hat vor der Durchführung der Bauabnahme den im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligten, deren Interessen durch die Bauausführung berührt werden können, den Bauabnahmetermin mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von der Richtigkeit der Bauausführung zu überzeugen.
Über die Bauabnahme hat der Sachverständige eine Bestätigung auszustellen, mit der die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit den Vorgaben des sie zulassenden Bescheids bestätigt wird oder in der die jeweiligen Abweichungen von den Vorgaben des Bescheides aufgezählt werden.
Im übrigen wird auf das UMS vom 20.04.1998 (11/46A-4514-1997/4) hingewiesen.
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(Stand: 08.09.2023)
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