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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung

Vom 19. November 2003
(GVBl. Nr. 28 vom 15.12.2003 S. 885)


Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Dem Anhang 2 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung-EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl S. 769, BayRS 753-1-12-UG), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 108 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird folgender Vierter Teil: Kleinkläranlagen angefügt:

Vierter Teil
Kleinkläranlagen

1. Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

2. Eigenkontrolle, Wartung

Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.

Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.

Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Män-gelbehebungsvorgänge.

Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.

3. Bescheinigung

Die Funktionstüchtigkeit der Anlagen, insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel sind alle zwei Jahre zu prüfen und gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu bescheinigen. Die Betreiber haben hierfür private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) zu beauftragen. Diese müssen gemäß § 1 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), in der jeweils geltenden Fassung, für den Anwendungsbereich Nr. 1c (Kleinkläranlagen) anerkannt sein.

Bei erheblichen Mängeln überprüft die sachverständige Person (PSW) innerhalb von zwei Monaten nach der Überprüfung, ob die Mängelabgestellt und die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt sind. Wenn die Mängel nicht abgestellt wurden, meldet die sachverständige Person (PSW) dies der Kreisverwaltungsbehörde."

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 4. Februar 2002 Nr. 52e-4502-2000/16 (AllMBl. S. 123) tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2003 außer Kraft.

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