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Änderungstext
Änderung der Verwaltungsvorschrift
zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 5. März 2008
(AllMBl. Nr. 4 vom 31.03.2008 S. 173)
Gl.-Nr.: 7537-UG
I.
Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) vom 17. September 2003 (AllMBl S. 529) wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBay AbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl I S. 3370), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690), Art. 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455), Art. 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2331) und Art. 2 der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl I S. 566) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl S. 162, BayRS 753-7-U), geändert durch § 55 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) und § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember l997 (AllMBl 1998 S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden. | "Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 1007). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 (AllMBl 1998, S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden." |
2. Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) sind die Staatsoberkassen zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 [FMBl S. 327], geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 1986 [FMBl S. 213]). | "Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 (FMBl S. 327), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl S. 71))." |
b) In Abs. 7 wird "Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG" durch "Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG" ersetzt.
3. Nr. 1.8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:
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Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG richtet sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG nicht. | "Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG führt ab dem 1. Januar 2007 zum vollständigen Verlust der Förderung. Für Übergangsfälle ist Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG anzuwenden. Die Verrechnungserklärung kann längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung zurückgenommen werden. Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG richten sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht." |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle bedeutsame Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG auf Anfrage mitzuteilen. | "Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle alle bedeutsamen Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG mitzuteilen." |
(Stand: 26.04.2021)
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