Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung

Vom 8. Mai 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 30.05.2008 S. 294, ber. S. 336)


Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Anhang 2 Vierter Teil Nr. 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EUV) vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753-1-12-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (GVBl. S. 885), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung nach vier Jahren vorzulegen."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "hierfür" wird durch die Worte "mit der Prüfung und Bescheinigung" ersetzt.

§ 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion