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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung
Vom 8. Mai 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 30.05.2008 S. 294, ber. S. 336)
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Anhang 2 Vierter Teil Nr. 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EUV) vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753-1-12-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (GVBl. S. 885), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung nach vier Jahren vorzulegen."
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "hierfür" wird durch die Worte "mit der Prüfung und Bescheinigung" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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