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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

Vom 11. September 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2008 S. 777)
Gl.-Nr.: 753-1-18-UG



Auf Grund des Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl S. 30, BayRS 753-1-18-UG) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Worte "vorbehaltlich § 2" eingefügt und werden die Worte "nach §§ 2 und 3" durch die Worte "nach § 3" ersetzt.

2. § 2 und § 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert werden, darf es nur von folgenden Flächen stammen:

  1. Dachflächen, mit Ausnahme von
    • Dachflächen in Gewerbegebieten oder Industriegebieten,
    • Dachflächen, von denen Anteile über 50 m2 der Gesamtdachfläche kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,
  2. Pkw-Stellplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und industriell genutzten Grundstücken,
  3. Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen, soweit diese nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,
  4. sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern

(1) Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete, bewachsene Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. Die Mächtigkeit der Oberbodenschicht muß mindestens 20 cm betragen.

(2) Wenn eine flächenhafte Versickerung in Versickerungsanlagen nach Absatz 1 nicht möglich ist, kann Niederschlagswasser nach Vorreinigung (z.B. in einem Absetzschacht, Absetzteich, Absetzbecken, Bodenfilter) auch über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte, versickert werden.

(3) An eine Versickerungsanlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen höchstens 1000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.

(4) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu beachten.

" § 2 Ausgeschlossene Flächen

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

  1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,
  2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder
  3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern

(1) Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.

(2) Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. Zur Vorreinigung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Flächen mit einer Kupfer-, Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m2 dürfen nur Anlagen verwendet werden, die nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassen sind.

(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen und zugehöriger Vorreinigungsanlagen sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu beachten."

§ 2

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