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Änderungstext
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung
des Abwasserabgabengesetzes
Vom 30. November 2011
(AllMBl Nr. 15 vom 27.12.2011 S. 688)
Gl.-Nr.: 7537-UG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Az.: 52d-U4505-2011/5
Die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - VwVBayAbwAG - vom 17. September 2003 (AllMBl S. 529), geändert durch Bekanntmachung vom 5. März 2008 (AllMBl S. 173), wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ", Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 1007). | "Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe aufgrund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)." |
2. In Nr. 1.3 Abs. 6 Spiegelstriche drei und vier werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
3. In Nr. 2.1.1.4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte " § 7a WHG in Verbindung mit der AbwV" durch die Worte "einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs.1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" ersetzt.
4. Nr. 2.1.1.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte " § 7a WHG gem. § 3 Abs. 3 AbwV" durch die Worte "der Abwasserverordnung" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "höherer" durch das Wort "strengerer" ersetzt.
5. In Nr. 2.1.4.1 Satz 2 werden die Worte " § 1" durch die Worte " § 3 Nr. 1" ersetzt.
6. In Nr. 2.2.1 letzter Absatz werden in Satz 1 nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" eingefügt.
7. In Anlage 6 auf der Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung in Nr. 4.5 Satz 1, auf der Rückseite der 5. Fertigung in Nr. 3 Satz 2 und in Nr. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" eingefügt.
8. In Anlage 9 auf der Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung in Tabelle 2 Zeile 2, auf der Rückseite der 1. bis 3. Fertigung in Nr. 2 und auf der Rückseite der 4. Fertigung in Nr. 1.1 Satz 2 werden jeweils die Worte " § 18b" durch die Worte " § 60 Abs. 1" ersetzt.
9. Die Vorderseite der 1. bis. 4. Fertigung der Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz unterhalb "Anlagen:" werden die Worte "oder Einrichtungen" gestrichen.
b) Im Text zum vierten Kontrollkästchen werden nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" ein gefügt.
10. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorderseite wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 6 letzte Zeile der Tabelle wird der Umrechnungsfaktor von "1/3000" bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern durch den Umrechnungsfaktor "1/6000" ersetzt.
bb) In Fußnote 2 wird am Ende ein Punkt eingefügt und folgender Satz 3 angefügt:
"Bei Werten kleiner oder gleich 5 und einer amtlich festgestellten Überschreitung, sind die SE vor der Rundung mit dem Erhöhungsfaktor aus Spalte 8 zu multiplizieren."
(Stand: 26.04.2021)
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