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Änderungstext
Änderung der Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen
Vom 10.07.2012
(AllMBl. Nr. 8 vom 30.07.2012)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 10. Juli 2012 Az.: 58d-U4446.2-2010/323
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen ( RZKKa 2010) vom 22. Dezember 2010 (AllMBl 2011 S. 5) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 3.3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "oder einen gemeinschaftlichen privaten Anschlusskanal" werden gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei gemeinschaftlichen privaten Anschlusskanälen mit einer maximalen Anschlussgröße von bis zu 50 EW muss jeder beteiligte einzelne Anschlussnehmer einen eigenen Förderantrag mit den Sockelbeträgen nach Nrn. 5.1, 5.2 und ggf. nach Nr. 5.3 stellen." 2
2. Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für private Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 wird höchstens dieselbe Zuwendung gewährt, | "Die Pauschalen nach Nrn. 5.1 und 5.2 werden für jeden einzelnen Antragsteller einmal gewährt". |
3. In Nr. 7.4.1 Satz 2 wird das Wort "einmal" durch die Worte "maximal zweimal" ersetzt.
4. In Nr. 7.4.2 wird das Wort "einmal" durch die Worte "maximal zweimal" ersetzt.
II.
(Stand: 26.04.2021)
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