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Änderungstext
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -
Vom 14. März 2016
(AllMBl. Nr. 5 vom 31.03.2016 S. 1476)
Gl.Nr. 7537-U
Az. 52d-U4505-2015/3-1
1. Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - VwVBayAbwAG - vom 17. September 2003 (AllMBl. S. 529), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. November 2011 (AllMBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1 Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt und nach dem Wort "Finanzen" werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
1.1.2 In Satz 2 werden die Wörter "Art. 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163)" durch die Wörter "Art. 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl I S. 1474) " und die Wörter "Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)" durch die Wörter "Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458)" ersetzt.
1.2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nr. 1.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
1.2.2 Nr. 1.3 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1 In Spiegelstrich 1 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "10 000" ersetzt.
1.2.2.2. In Spiegelstrich 2 Satz 1 wird die Angabe "5.000 bis 25 000" durch die Angabe "10.000 bis 50 000" ersetzt.
1.2.2.3 In Spiegelstrich 3 wird die Angabe "25.000 bis 100 000" durch die Angabe "50.000 bis 200 000" ersetzt und wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.
1.2.2.4. Spiegelstrich 4 wird wie folgt geändert:
1.2.2.4.1 In Satz 1 wird die Angabe "100 000" durch die Angabe "200 000" ersetzt und wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.
1.2.2.4.2 In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzen" die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
1.2.2.5 In Spiegelstrich 5 werden nach dem Wort "Finanzen" die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
1.2.3 Der Nr. 1.5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Anstatt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kann die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank verwendet werden. In diesem Fall kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden."
1.3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1 In Nr. 2.1.1.4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" und die Wörter "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" gestrichen.
1.3.2 In Nr. 2.1.1.5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 7" durch die Angabe "Art. 6" ersetzt.
1.3.3 Nr. 2.1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1.1 Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, informiert die Kreisverwaltungsbehörde den Einleiter entsprechend, dass eine Erklärung über die Datenbank abzugeben ist. Auf das Versenden von Vordrucken kann verzichtet werden."
1.3.3.1.2 Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
1.3.3.2 In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "abwasserabgabenrechtliche" die Wörter "Bedeutung für die Großeinleitung" eingefügt.
1.3.3.3. Der Nr. 2.1.3.2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, läuft das beschriebene Procedere automatisiert ab."
1.3.4 Der Nr. 2.1.4.3 Abs. 2 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:
"Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, läuft das beschriebene Procedere automatisiert ab."
1.3.5 In Nr. 2.2.1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder" gestrichen.
1.3.6 Der Nr. 2.2.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Bei Verwendung der durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführten Datenbank kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden."
1.4 Anlage 5 Rückseite der 1. bis 3. Fertigung wird wie folgt geändert:
1.4.1 Dem Abs. 2 der Erläuterung werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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