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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes, des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes 1

Vom 25. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2003 S. 325)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz ( BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S.822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54, des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art 59a" werden durch die Worte "Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen" ersetzt.

b) Die "Anlage Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung" erhält die Bezeichnung "Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung".

c) Es wird angefügt:

" Anlage II UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft"

2. In Art. 1 Abs. 1 ist nach "(WHG)" Folgendes einzufügen:

"in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)".

3. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage)" durch "(Anlage 1)" ersetzt.

4. Art. 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird "Art. 65 Abs. 2 oder 3" durch "Art. 59 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist zuständige Behörde im Sinn des § 19a Abs. 1 WHG, wenn Entscheidungen auf Grund des § 19f Abs. 1 WHG durch ein anderes Staatsministerium getroffen werden; es hört die sonst zuständigen Behörden an. "Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der, Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sind zuständig:
  1. bei den in ,der Anlage II unter Nrn. 19.8 und 19.9 genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in der Anlage II unter Nr. 19.3 genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde; 

Art. 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend."

5. Art. 83 erhält folgende Fassung

alt neu
Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art. 59a00a

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt II des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgender Maßgabe:

  1. Es sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 und Art. 76 BayVwVfG.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des Art. 73 BayVwVfG aus, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden, die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden, soweit sich nicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Frist von einem Monat ergibt; ohne mündliche Verhandlung kann auch in den Fällen des Art. 67 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BayVwVfG entschieden werden.
  3. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
  4. Abweichend von Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG genügt es, daß eine Ausfertigung des Bescheids bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach Art. 73 BayVwVfG ausgelegt waren, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird.
  5. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit bleibt unberührt.

(2) Für das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren sowie das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16, eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und eine Genehmigung nach § 19a WHG und Art. 59a gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt Ia des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Art. 74 Abs. 6 und 7 sind sind für das Genehmigungsverfahren nach § 19a WHG und Art. 59a Abs. 1 anwendbar; dies gilt nicht für das Verfahren nach Art. 59a Abs. 4.
  2. Art. 75 Abs. 1 und 4, Art. 77 und 78 BayVwVfG sind nicht anwendbar.
  3. Der Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
    1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
    2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
    3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit veranlaßt, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),
    4. die Frist für den Beginn der Benutzungen,
    5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird.

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