Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes, des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes 1
Vom 25. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2003 S. 325)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz ( BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S.822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54, des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art 59a" werden durch die Worte "Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen" ersetzt.
b) Die "Anlage Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung" erhält die Bezeichnung "Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung".
c) Es wird angefügt:
" Anlage II UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft"
2. In Art. 1 Abs. 1 ist nach "(WHG)" Folgendes einzufügen:
"in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)".
3. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage)" durch "(Anlage 1)" ersetzt.
4. Art. 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird "Art. 65 Abs. 2 oder 3" durch "Art. 59 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist zuständige Behörde im Sinn des § 19a Abs. 1 WHG, wenn Entscheidungen auf Grund des § 19f Abs. 1 WHG durch ein anderes Staatsministerium getroffen werden; es hört die sonst zuständigen Behörden an. | "Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der, Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sind zuständig:
Art. 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend." |
5. Art. 83 erhält folgende Fassung
alt | neu |
Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art. 59a00a
(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt II des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgender Maßgabe:
(2) Für das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren sowie das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16, eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und eine Genehmigung nach § 19a WHG und Art. 59a gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt Ia des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:
|
(Stand: 08.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion