Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Anforderungen an den Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung
- Brandenburg -
Vom 2. September 2011
(ABl. Nr. L 39 vom 05.10.2011 S. 1713)
Archiv 2009
I. Vorbemerkung
Der Begriff des Sachverständigen für die Überprüfung (Generalinspektion) von Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ( Indirekteinleiterverordnung) vom 26. August 2009 (GVBl. II S. 598) (zum Beispiel bauartzugelassene Leichtflüssigkeits- und Amalgamabscheider) wird mit dieser Vollzugsbestimmung konkretisiert. Nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung sind Sachverständige zuverlässige und unabhängige Personen, die erforderliche Fachkenntnisse und eine Haftpflichtversicherung für Gewässerschaden nachweisen können. Es wird festgelegt, welche Nachweise der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen sind, um den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung gerecht zu werden. Bei Erfüllung der folgenden Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die entsprechenden Fähigkeiten hat, um ein sachgerechtes und beurteilungsfähiges Prüfungsergebnis vorzulegen.
II. Anforderungen
1 Erforderliche Fachkenntnisse
Der Sachverständige muss aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewahr dafür bieten, dass er die Prüftätigkeit ordnungsgemäß durchführt.
Die erforderlichen Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn der Sachverständige:
2 Zuverlässigkeit
Der Sachverständige muss zuverlässig sein. Die als Anlage 1 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist dafür zu verwenden.
3 Unabhängigkeit
Der Sachverständige muss hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein, insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen. Die als Anlage 2 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Unabhängigkeit ist dafür zu verwenden.
Der Sachverständige darf keine Tätigkeiten für den Betreiber ausüben, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben.
Dazu zahlen insbesondere:
4 Haftpflichtversicherung
Der Sachverständige muss den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit für Gewässerschaden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen. Der Versicherungsvertrag hierfür ist der Wasserbehörde vorzulegen.
III. Anerkannte sachverständige Stellen/Prüfer anderer Bundesländer oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ein Sachverständiger, der aufgrund eines gleichwertigen Verfahrens durch ein anderes Bundesland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als sachverständige Stelle für die Überprüfung von Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung anerkannt ist, erfüllt vollständig die Anforderungen an Sachverständige nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg.
Die Vorlage der hier bestimmten Nachweise ist für diese Stellen entbehrlich.
Derzeit führen die Bundesländer Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen eigenständige Verfahren zur Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von sachverständigen Stellen durch.
Die anerkannten, zugelassenen oder bekannt gegebenen sachverständigen Stellen sind unter folgenden Links zu finden:
Die der obersten Wasserbehörde des Landes Brandenburg bekannt werdenden Anerkennungen sachverständiger Stellen weiterer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden von der obersten Wasserbeh6rde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung ersetzt ab dem Tage nach ihrer Veröffentlichung die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 25. November 2009 (ABl. 2010 S. 227).
Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Zuverlässigkeit | Anlage 1 |
(Stand: 27.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion