umwelt-online: VwV Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen Brandenburg (2)
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3. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Einzelnen
3.1 Antragsteller
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung ist grundsätzlich vom Eigentümer der Benutzungsanlagen zu stellen. Dies wird im Regelfall die Firma sein, die die Grundwasserabsenkung ausführt.
Bestehen Zweifel an der zivilrechtlichen Befugnis des Antragstellers zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, so soll die Wasserbehörde die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen, aus denen sich die Berechtigung des Antragstellers zur Inanspruchnahme des Grundeigentums oder die sonstige Berechtigung (z.B. Auftragsverhältnis zum Bauherrn) ergibt.
3.2 Antragsunterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen soll möglichst frühzeitig, jedoch nicht später als zwei Monate vor Beginn des geplanten Bauvorhabens bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen sind Art und Umfang der geplanten Gewässerbenutzung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf das betreffende Grundstück und auf benachbarte Grundstücke sowie alle Maßnahmen zur Minderung dieser Auswirkungen zu beschreiben. Der Antragsteller hat insbesondere darzulegen, auf welche Weise Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers und des aufnehmenden Gewässers sowie andere Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit, wie z.B. Beeinträchtigung der Standsicherheit benachbarter Bauwerke, verhütet werden sollen.
Mit dem Antrag sind alle Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind ( § 35 Abs. 1 BbgWG). Bei Entnahmemengen von über 1000 m3/d oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushaltes zu besorgen ist, ist gemäß § 54 Abs. 1 BbgWG auf Kosten das Antragstellers eine Erfassung des Grundwasserbestandes durchzuführen. Diese Bestandserfassung erfolgt in der Regel mit einem hydrogeologischen Gutachten. Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten, dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Frist verbessert oder ergänzt ( § 35 Abs. 2 BbgWG). Die Unterlagen müssen so ausführliche Darstellungen enthalten, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzungen betroffen sein könnten.
Zu den Unterlagen, die mit dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzulegen sind, können je nach Lage des Falles die in der nachfolgenden Mustergliederung für den Antrag aufgeführten Unterlagen gehören. Es sind keinesfalls immer alle genannten Unterlagen erforderlich. Dies hängt vielmehr vom Umfang der Maßnahme und den Bedingungen des Einzelfalles ab.
Mustergliederung für die Antragsunterlagen -
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
1.2 Zweck der Grundwasserabsenkung
1.3 Zeitplan
1.4 Hydrogeologische Beschreibung des Standortes (gegebenenfalls hydrogeologisches Gutachten)
1.5 Benachbarte Grundwassernutzer
1.6 Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung
1.7 Geplante Ableitung des gehobenen Grundwassers
1.8 Grundwasserbeschaffenheit am Standort2. Berechnung der Grundwasserabsenkung
2.1 Berechnungsgsrundlagen
2.1.1 Hydraulische Parameter
2.1.2 Hydraulische Randbedingungen
2.2 hydraulische Berechnung der Wasserhaltung
2.2.1 Berechnungsmethodik
2.2.2 Ermittlung der Grundwasserentnahmemengen
2.2.3 Dimensionierung der Entnahmeeinrichtungen
2.2.4 Berechnung des Absenkungstrichters
2.3 Zusammenfassende Darstellung der Berechnungsergebnisse3. Gefährdungsbewertung und Gegenmaßnahmen
3.1 Setzungsgefährdung benachbarter Bebauung
3.2 Einfluss auf die Vegetation
3.3 Entwässerung organischer Böden
3.4 Einfluss auf den Wasserhaushalt
3.5 Altlasten
3.6 Erkennung und Vermeidung von Salzwasseraufstieg4. Überwachung der Grundwasserabsenkung
4.1 Ansprechpartner
4.2 Überwachung der Grundwasserstände
4.3 Überwachung der Entnahme- und Wiedereinleitungsmengen
4.4 Überwachung der Beschaffenheit des gehobenen Grundwassers
4.5 Standsicherheitsüberwachung setzungsgefährdeter Gebäude
4.6 Bewässerung der Vegetation im Absenkungstrichter
4.7 Berichtswesen
3.3 Anhörung Beteiligter, Akteneinsicht durch Beteiligte
Die Anhörung Beteiligter und die Akteneinsicht durch Beteiligte wird durch die §§ 13, 28 und 29 VwVfGBbg geregelt. An dem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sollten erforderlichenfalls die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten (z.B. Erbbauberechtigte, Pächter) beteiligt werden, wenn absehbar ist, dass in deren Rechte mit der beabsichtigten Grundwasserentnahme bzw. Grundwassereinleitung eingegriffen wird. Dies gilt auch für Benutzer der durch eine vorgesehene Einleitung des entnommenen Grundwassers betroffenen oberirdischen Gewässer Die Beteiligten und möglicherweise Betroffenen sollten von der Wasserbehörde in geeigneter Form über den Antrag, die geplanten Maßnahmen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen (z.B. auf die Bodenbeschaffenheit der umliegenden Grundstücke, die Standsicherheit von Gebäuden, die Vegetation oder die Beschaffenheit des aufnehmenden Gewässers) informiert werden. Es sollte daraufhingewiesen werden, dass die Antragsunterlagen in der Wasserbehörde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bereit liegen.
3.4 Beteiligung anderer Behörden
(Stand: 27.06.2018)
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