HWMDV - Hochwassermeldedienstverordnung Verordnung über die Einrichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen - Brandenburg -
Vom 9. September 2024 (GVBl. II Nr. 74 vom 12.09.2024)
Auf Grund des § 114 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
(1) Der Hochwassermeldedienst dient der Warnung vor und der Information über Hochwassergefahren und umfasst
das Beobachten von meteorologischen Einflussgrößen, Wasserständen, Durchflüssen und Eiserscheinungen,
das Auswerten dieser Beobachtungen, das Erstellen von Hochwasserberichten und deren Weitergabe sowie
das Auslösen von Alarmstufen.
(2) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes sind folgende Hochwasserberichte herauszugeben:
Hochwasserwarnungen, sobald aufgrund von Wasserstandsdaten, Wetterwarnungen, Unwetterwarnungen oder weiteren Informationen die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung erkennbar ist sowie
Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen, nach Überschreiten von Richtwasserständen für Alarmstufen oder wenn die Wetterentwicklung oder besondere Umstände Änderungen vorausgegangener Informationen erforderlich machen.
Die Hochwasserinformationen enthalten insbesondere den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage sowie Angaben zur Talsperrenbewirtschaftung und zur Steuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen während des Hochwassers. Weiterer Bestandteil der Hochwasserinformationen sind Hochwasservorhersagen, sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.
Der Hochwassermeldedienst wird für die Hochwassermeldegewässer durchgeführt. Hochwassermeldegewässer sind folgende Gewässer und Gewässerabschnitte:
die Elbe zwischen den Landesgrenzen zum Freistaat Sachsen und von der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Löcknitz vom Pegel Gadow bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern,
die Oder und Westoder von der Mündung der Lausitzer Neiße bis Mescherin einschließlich des Rückstaubereiches der Oder in die Lausitzer Neiße von der Straßenbrücke Neißemünde, Ortsteil Coschen nach Zytowan, bis zur Mündung in die Oder, des Finowkanals vom Lieper Schleuse Unterpegel bis zur Mündung in die Alte Oder, der Alten Oder von der Mündung des Freienwalder Landgrabens bis Hohensaaten Westschleuse und der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße von der Landgrabenbrücke Meyenburg bis zur Mündung in die Westoder,
die Lausitzer Neiße von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Mündung in die Oder,
die Spree von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Einmündung in den Dämeritzsee einschließlich des Schwielochsees, der Berste von Luckau bis zur Mündung in die Spree und der Dahme von Golßen bis zur Landesgrenze zu Berlin,
die Havel von der Landesgrenze zu Berlin bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Nuthe vom Pegel Drewitz bis zur Mündung in die Havel, des Havelkanals von Wustermark bis zur Mündung in die Havel bei Paretz, des Großen Havelländischen Hauptkanals von der Bundesstraße B188 bis zur Mündung in die Havel, des Rhins vom Wehr Dreetz bis zur Mündung in die Havel, der Dosse vom Wehr Friedrichsbruch bis zur Mündung in die Havel, der Alten Jäglitz vom Wehr Koppenbrück bis zur Mündung in die Dosse und der Neuen Jäglitz von der Straßenbrücke Zernitz-Lohm bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt,
die Schwarze Elster von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Pulsnitz von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Mündung in die Schwarze Elster, der Großen Röder vom Abschlagwehr Saathain bis zur Mündung in die Schwarze Elster und der Geißlitz von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Mündung in die Große Röder und
die Stepenitz im Stadtgebiet Meyenburg und von der Dömnitzmündung bis zur Mündung in die Elbe einschließlich der Dömnitz vom Stadtgebiet Pritzwalk bis zur Mündung in die Stepenitz.
(1) Teilnehmende am Hochwassermeldedienst sind die an der Gewinnung, Auswertung und Weitergabe von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten Beteiligten. Das sind:
das Landesamt für Umwelt und die von ihm beauftragten Beobachter der Hochwassermeldepegel,
die Landkreise und die kreisfreien Städte im Bereich der Hochwassermeldegewässer,
die Gewässerunterhaltungsverbände im Bereich der Hochwassermeldegewässer und
die Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung, soweit sie durch Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet wurden.
(2) Die Teilnahme der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und von benachbarten Bundesländern am Hochwassermeldedienst wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.