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TRSüw - Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Brandenburg -
Vom 2. Januar 2018
(ABl. Nr. L 1 vom 10.01.2018 S. 8)
Archiv: 2013
1 Allgemeines
Abwasseranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Kanalisationen und sonstige Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen (zum Beispiel Abwassersammelgruben, private Zuleitungen zum öffentlichen Kanalisationsnetz).
Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ferner sind gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG die Abwasseranlagen einer regelmäßigen Selbstüberwachung zu unterziehen.
Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde hiermit eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.
Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Sie ersetzen gegebenenfalls abweichende Regelungen in Bescheiden, die aufgrund des § 71 Absatz 1 BbgWG alter Fassung erlassen wurden.
Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 61 Absatz 2 WHG, § 75 BbgWG abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden.
Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen.
2 Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen
Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2.
Lassen akut eingetretene Betriebszustände, Schäden oder Störungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchten, so hat der Betreiber gemäß § 70 BbgWG zur Schadensverhütung selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls auch die Überwachungszyklen zu verdichten. Die Wasserbehörde ist gemäß § 70 Satz 2 und 3 BbgWG zu unterrichten.
Die Aufzeichnungen über Zustand, Funktion und Unterhaltung der Kanalisation können auch in einem elektronischen System geführt werden (Kanalkataster, GIS - Anwendung oder dergleichen).
Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind. Ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Indirekteinleitergenehmigung sind der unteren Wasserbehörde gemäß § 72 Absatz 3 BbgWG unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Überwachungspflichten des Indirekteinleiters für genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Indirekteinleitungen unberührt.
Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasserkanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.
Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.
Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
3 Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für kommunales Abwasser
Art und Umfang der Selbstüberwachung von Anlagen, in denen kommunales Abwasser im Sinne von § 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung behandelt wird, richten sich nach deren Ausbaugröße. Der Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen ergibt sich aus den Anlagen 2.1 bis 2.3. Ferner ist der bauliche Zustand von Becken anlassbezogen (zum Beispiel anlässlich einer Entleerung zu Wartungszwecken) zu überprüfen und zu dokumentieren.
(Stand: 08.09.2023)
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