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Regelwerk , Wasser, Bbg

UVZV - Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände

- Brandenburg -

Vom 7. April 2009
(GVBl. II Nr. 12 vom 08.05.2009 S. 179; 04.03.2014 Nr. 15; 14.11.2018 Nr. 81)



Auf Grund des § 126 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe d des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Aufgabenübertragung

Die Durchführung der dem Wasserwirtschaftsamt gemäß § 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegenden Aufgaben wird in nachfolgend genanntem Umfang auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen:

  1. Modernisierung, Erweiterung, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  2. Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  4. Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen.

Ausgenommen von der Übertragung sind folgende Anlagen: Talsperre Spremberg und Speicher Niemtsch/Koschen sowie Anlagen in und an Gewässern, die als Messeinrichtung der Erfassung von Wassermengen- oder Wassergütedaten dienen.

§ 2 Aufgabenerfüllung

(1) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Ausführungsvorschriften und nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Zuständig ist der Gewässerunterhaltungsverband, in dessen Verbandsgebiet die Aufgabe erfüllt werden muss.

(2) Führt ein Gewässerunterhaltungsverband eine ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch, kann das Wasserwirtschaftsamt einen anderen Gewässerunterhaltungsverband mit dessen Zustimmung oder einen Dritten mit der Aufgabendurchführung beauftragen; dabei ist vorrangig ein Gewässerunterhaltungsverband innerhalb einer Kooperation, in der der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Mitglied ist, zu beauftragen.

§ 3 Bereitstellung der Finanzmittel

Das Land stellt den Gewässerunterhaltungsverbänden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung. Das Land kann seiner Verpflichtung nach Satz 1 auch durch die Zuweisung von EU- oder Bundesmitteln nachkommen. Sollte es diesbezüglich zu Rückforderungen von Finanzmitteln kommen, sind diese Finanzmittel auch notwendige Haushaltsmittel im Sinne von Satz 1.

§ 4 Eigentumserwerb, Nutzungsverträge, Zulassungen

Soweit für die Erfüllung der Aufgaben Eigentum zu erwerben ist oder Nutzungsverträge abzuschließen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen einzuholen sind, erfolgt dies für das Land Brandenburg durch die Gewässerunterhaltungsverbände.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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