umwelt-online: VAwS Anlagenverordnung Brandenburg (3)
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Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Siliersäften (JGS-Anlagen) | Anlage 2 08 (zu § 4) |
1 Allgemeine bauliche Anforderungen
Neben den Grundsatzforderungen nach § 3 der Verordnung sind baurechtliche Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dazu zählen insbesondere für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit von Gärfuttersilos und Güllebehältern die DIN 11622 Teil 1, Ausgabe Januar 2006, Teil 2, Ausgabe Juni 2004, Teile 3 bis 4, Ausgabe Juli 1994, sowie Beiblatt 1, Ausgabe Januar 2006, und für die Bemessung und Ausführung von Beton und Stahlbeton die DIN 1045 Teile 1 bis 4, Ausgabe Juni 2001.
2 Lagerung von Jauche und Gülle
2.1 Fassungsvermögen der Behälter
Das Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von Gülle und Jauche muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.
Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes, den Anforderungen der Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung und dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium herausgegebenen Empfehlungen ausrichten. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von Jauche und Gülle auch weitere Einleitungen (z.B. Siliersäfte, Niederschlagswasser) sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.
Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen der betrieblichen Anlagen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen.
Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn im Einzelfall gegenüber der unteren Wasserbehörde nachgewiesen wird, dass eine umweltgerechte Verwertung nachweislich gesichert ist (z.B. bei Nutzung einer Gülleverwertungsanlage).
2.2 Mindestfreibord
Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.
2.3 Anforderungen an die Bauweise der Behälter
Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist bei Aufstellung im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z.B. Hochbord, Leitplanke).
Die Bodenplatte ist fugenlos herzustellen.
Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.
Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zum Liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckerkennungseinrichtung auszuführen.
3 Lagerung von Silage und Siliersäften
(Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser)
3.1 Feste Anlagen
Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen.
Die Siloplatte ist seitlich einzufassen, so dass anfallende Siliersäfte gesammelt und abgeleitet werden können.
Für Tiefsilos ohne gesonderten Ablauf der Siliersäfte gelten dieselben Anforderungen wie für unterirdische Behälter zur Lagerung von Gülle.
Gärfuttersilos müssen mit einem Siliersaftsammelbehälter versehen sein, sofern ein Ableiten in die Gülle/Jauchegruben nicht möglich ist. Das erforderliche Volumen des Siliersaftsammelbehälters muss mindestens zwei Prozent des eingebauten Siloraumes betragen.
3.2 Zeitlich befristete Siloanlagen (Feldsilos)
Feldsilos sollen auf Grund der von ihnen ausgehenden Gefährdungen für die Gewässer nur nach umfassender Prüfung des Einzelfalles, und dann nicht länger als ein Jahr am gleichen Standort verwendet werden. Sie sind gegen den Untergrund mit einer reißfesten Folie abzudichten und mit einem mindestens ebenso gedichteten Siliersaftsammelbehälter auszustatten. Durch ein geringes Gefälle der Lagerfläche ist der Gärsaftfluss in die Siliersaftsammelbehälter von allen Punkten zu gewährleisten.
An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldsilos unzulässig.
Für Feldsilos, deren Siliergut einen Trockensubstanzgehalt von mehr als 30 Prozent aufweist und bei denen nicht mit verstärkter Bildung von Siliersaft zu rechnen ist, sind die Errichtung einer Siliersaftsammelgrube und die Folienabdichtung zum Untergrund entbehrlich, wenn nach jeder Entnahme eine vollständige Abdeckung der Silage, insbesondere der Anschnittfläche des Silos, gewährleistet wird.
4 Sammel- und Abfülleinrichtungen
4.1 Sammeleinrichtungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Ein Schieber muss ein Schnellschlussschieber sein.
Für Schieber in Rücklaufleitungen ist die DIN 11832 Teil 1, Ausgabe November 1991, zu beachten. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein.
Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden. Bei einem Rauminhalt größer als 30 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen, wie sie an Behälter gestellt werden.
Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.
4.2 Abfülleinrichtungen
Plätze, auf denen Jauche/Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt und mit Gefälle zum Ablaufschacht versehen sein (Beton-, Asphaltdecke, kein Verbundsteinpflaster). Die Entwässerung muss in die Vorgrube/Jauchegrube, in den Güllebehälter oder in die Pumpstation erfolgen.
5 Leckageerkennungseinrichtungen
Um das Erkennen von Undichtigkeiten zu ermöglichen, sind unter Behältern und Vorgruben mit einem Fassungsvermögen von jeweils über 30 m3, deren Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand nicht ständig einsehbar ist, eine Dränage und eine Dichtung, durch welche Leckflüssigkeiten der Dränage zugeleitet werden, einzubauen. Sammeleinrichtungen, in denen ständig oder zeitweise Jauche oder Gülle angestaut wird, sind in die Leckerkennungsdränage mit einzubeziehen, soweit nicht durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet wird (z.B. Innenbeschichtung, Auskleidung mit Folie).
Zur Bemessung und Ausführung von Dränen sind die DIN 4095, Ausgabe Juni 1990, und die DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, entsprechend anzuwenden.
6 Lagerung von Festmist
6.1 Befestigte Lagerflächen
Das Lagern von Festmist ist nur auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zulässig. Gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände, zur Ableitung der Jauche und um zu verhindern, dass der Mist beim Einstapeln neben die befestigte Fläche fällt, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen.
Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche-/Güllegrube nicht möglich ist, ist die Jauche in einer separaten Grube zu sammeln.
6.2 Unbefestigte Lagerflächen
Unbefestigte Feldrandzwischenlager für Festmist sind nur für die kurzzeitige, technologisch bedingte Zwischenlagerung zum Zwecke der Ausbringung von Festmist auf die Felder zulässig. An wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten, insbesondere an oberirdischen Gewässern, bei hohem Grundwasserstand und in der Nähe von Hausbrunnen sind Feldrandzwischenlager unzulässig.
Die Nutzung eines Standortes ist bis zu sechs Monaten zulässig, wenn die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Näheres kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.
7 Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Die Lagerung von Gülle, Jauche und Festmist sowie Silageist in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. In Zone III sind nur solche Behälter zulässig, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind, und die über eine Leckageerkennung gemäß Nummer 5 verfügen.
Feldmieten sind auch in der weiteren Schutzzone (Zone III A) nicht zulässig.
Soweit in der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung weitergehende Anforderungen enthalten sind, gelten diese.
In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen stets Maßnahmen gegen Aufschwimmen und Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter zu ergreifen.
Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.
8 Prüfung der Anlagen
8.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist während und nach der Errichtung durch den Hersteller oder den von ihm beauftragten Bauleiter oder einen fachkundigen Vertreter des Bauleiters zu kontrollieren und zu bescheinigen.
8.2 Wiederkehrende Prüfungen
Der Betreiber der Anlage hat deren bestimmungsgemäßen Betrieb und Funktionssicherheit ständig zu überwachen. Die Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Dränage, Rohrleitungsanschlüsse, Armaturen, Kontrollschächte) ist mindestens einmal jährlich durch Sichtkontrolle zu überprüfen. Über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen | Anlage 3 08 (zu § 4) |
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
2 Begriffe
2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG).
2.2 Netzbereich
Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie beziehungsweise zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.
2.3 Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen jedoch nur insoweit, als
ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie
2.4 Elektrische Anlagen
Eine elektrische Anlage im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen beziehungsweise unselbstständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfasst.
Elektrische Anlagen sind insbesondere Schaltanlagen (ohne Transformatoren), Umspannanlagen und Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.
Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen wie Maststationen und Kompaktstationen und in begehbare Stationen wie Turmstationen, Garagenstationen und Einbaustationen in Gebäuden.
2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel
Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
2.5.1 Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn
2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.5.1 nicht vor, bemisst sich Glas für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.
3 Anforderungen
3.1 Bezeichnungen
R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten können
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) auslaufen kann
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; berücksichtigt wird aber ein selbsttätig wirkendes Sicherheitssystem (z.B. selbsttätig schließende Abscheider), das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen
R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche gemäß TRwS 786 voraus und erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.
3.2 Tabellarische Übersicht
Volumen der Anlage in m3 | WGK 1 | WGK 2 |
bis 0,1 | R0 | R0 |
mehr als 0,1 bis 1 | R1* | R1* |
mehr als 1 bis 10 | R1 | R1 |
mehr als 10 bis 100 | R1 | R1 |
* Bei Freiluftanlagen ist R0 ausreichend, wenn eine Betriebsanweisung oder ein Alarm- und Maßnahmeplan wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässer- schäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
Volumenüberschreitungen bis 20 Prozent bleiben unberücksichtigt.
3.3 Rohrleitungen
Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.
_____________
2) DIN 11622, Teil 1 bis 4 und Beiblatt, Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe Juli 1994
3) DIN 1045, Beton und Stahlbeton - Bemessung und Ausführung -, Ausgabe Juli 1988
4) Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen ( Düngeverordnung) vom 26.01.1996 (BGBl. I S. 118)
5) DIN 11832 Armaturen für Flüssigmist: - Anforderungen, Prüfung - (Ausgabe November 1990)
6) DIN 4095 Dränung zum Schutz baulicher Anlagen, Ausgabe Juni 1990
7) DIN 19667 Dränung von Deponien, Ausgabe Mai 1991
ENDE |
(Stand: 08.09.2023)
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