umwelt-online: VwV-VAwS Bbg (3)
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20.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach 2 Fallgruppen
Die Fallgruppe 1 in § 20 Abs. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z.B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand - und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörten Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
20.5 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzumngen nach § 20 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in den Nummern 20.3 und 20.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.
Besonders sind festzulegen:
Die Konkretisierung der Anforderungen an Sachverständigenorganisationen erfolgt durch ein Merkblatt, welches die oberste Wasserbehörde in Abstimmung mit den Anerkennungsbehörden der anderen Bundesländer herausgibt.
22. Überprüfung von Anlagen (§ 22)
22.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 21
22.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:
Allgemeine Prüfung:
Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen (§ 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise sowie mit anderen Festsetzungen behördlicher Bescheide, insbesondere mit weitergehenden Anforderungen gemäß § 7. Die Allgemeine Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.
Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, daß die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.
Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, daß die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Sie umfaßt insbesondere:
Dichtheitsprüfung:
Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.
Funktionsprüfung:
Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche eine Wassergefährdung zum besorgen ist, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, zusätzliches Aufstellen von Behältern, Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen.
Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.
22.1.2 Wiederkehrende Prüfungen
Es ist zu prüfen:
Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage. Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:
Der Sachverständige kann nur prüfen, was aufgrund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z.B. aufgrund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.
22.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage
Es ist zu prüfen,
Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zum machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- oder Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19i WHG.
In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:
"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."
22.1.4 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen
Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
Über jede Prüfung stellt der Sachverständige unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach der Prüfung dem Betreiber einen Prüfbericht
aus und übersendet eine Durchschrift des Berichtes an die zuständige Behörde. Der Prüfbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten:
Bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl sind folgende Angaben erforderlich:
Weiterhin müssen vorhandene Zulassungen für die einzelnen Anlagenteile, z.B. baurechtliche Prüfzeichen oder gewerberechtliche Bauartzulassungen, und zugrundeliegende Normen, z.B. DIN 6608, aufgeführt werden.
Bei Anlagen, bei denen eine betriebliche Anlagenbeschreibung, die mindestens die vorgenannten Angaben enthält, beim Anlagenbetreiber vorliegt, kann auf entsprechende Angaben bei Wiederholungsprüfungen im Prüfbericht verzichtet werden.
Soweit durch die oberste Wasserbehörde ein Muster eines Prüfberichtes und Mängelziffern eingeführt sind, sind diese zu verwenden.
In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.
Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten:
Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.
Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich, vermerkt dies der Sachverständige auf dem Prüfbericht und schlägt der zuständigen Behörde die zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an den Vorschlag des Sachverständigen nicht gebunden.
Bei der Feststellung von gefährlichen Mängeln ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Gefährliche Mängel bedeuten im Regelfall, daß der Betrieb der Anlage unzulässig ist.
22.1.5 Änderung der Prüffristen, Befreiung von der Prüfpflicht (§ 22 Abs. 3)
Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nummer 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von Korrosions-, Materialbeständigkeits- und Alterungsproblemen (s. auch Nummer 4.4 der Anlage 1 zur VAwS) erforderlich werden.
Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.
Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.
Bei der Entscheidung, ob eine Befreiung von der Prüfpflicht erfolgen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch den Anlagenbetreiber eine gleichwertige Sicherheit erbracht wird. Dabei sind insbesondere das Gefährdungspotential der Anlage, die betrieblichen Sicherheits- und Eigenüberwachungsmaßnahmen, der Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung der Anlage und, soweit vorhanden, Ergebnisse von bereits erfolgten Sachverständigenprüfungen zu berücksichtigen. Die im Rahmen der Teilnahme eines Betriebes am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Öko-Audit-Svstem) erbrachten und dokumentierten Leistungen können dabei auch berücksichtigt werden.
22.2 Überwachungsdatei
Die untere Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben. Die Überwachungsdatei muß deshalb mindestens die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:
22.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften
Eine andere Rechtsvorschrift nach § 22 Abs. 4 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). In dem der unteren Wasserbehörde vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.
Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 22 Abs. 4 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.
23. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 23)
Die in § 23 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.
In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.
24. Technische Überwachungsorganisationen (§ 24)
25. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 25)
26. Ausnahmen von der Anzeigepflicht (§ 26)
27. Anzeige vorhandener Anlagen (§ 27)
Bei der Anzeige vorhandener Anlagen kann für Anlagen, Anlagenteile oder Schutzvorkehrungen, die nach den gegenwärtigen Bestimmungen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises, einer Bauartzulassung oder einer Eignungsfeststellung bedürfen, anstelle dieser Unterlagen gemäß § 30 Abs. 6 der Prüfbericht eines Sachverständigen nach § 21 vorgelegt werden.
29. Ordnungswidrigkeiten (§ 29)
30.1 Allgemeines
Die Wasserbehörde kann, soweit in § 30 und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,
Bei Betrieben, die eine große Anzahl von anpassungsbedürftigen Anlagen betreiben, sollte ein Zeitplan für die Anpassung dieser Anlagen vereinbart werden.
30.2 Anlagen in Schutzgebieten
Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nummer 7.2 zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.
Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 30 Abs. 5 Satz 2 Bestandsschutz . Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.
30.3 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen
Vorhandene unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen können bis zum 31. Dezember 1999 weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.
30.4 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 20 anzupassen. Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.
30.5 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung
Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nummer 3 Abs. 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.
30.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach den Nummern 5.2 ff. ist bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.
Abweichend hiervon gilt:
30.7 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer
Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nummer 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 13. November 1995 (ABl. S. 950) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 18.02.2020)
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