Erste Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung
Vom 5. April 2000 (GVBl. II 2000 S. 112)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
"(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen im Sinne des § 70 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
die Verhinderung von Leckagen,
die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
Beim Betrieb der Kanalisationen ist sicherzustellen, dass industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, so vorbehandelt wird, dass es folgende Anforderungen erfüllt:
Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen, die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen, anderer Richtlinien der. .Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
Es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann."