Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt
vom 28. Juni 2000
(GVBl I 2000 S. 90)
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Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes
Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 168), wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Satz 2 werden die Worte "zuständiges Bergamt" durch das Wort "Landesbergamt" ersetzt.
2. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Worten "ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/qm" werden die Worte "und ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/qm" eingefügt.
3. In § 65 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 5, § 142 Abs. 2 und 3 wird das Wort "Oberbergamt" durch das Wort "Landesbergamt" ersetzt.
4. In § 73 Abs. 2, § 76, § 110 Satz 3 wird das Wort "Bergamt" durch das Wort "Landesbergamt" ersetzt.
5. In § 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Oberbergamtes" durch das Wort "Landesbergamtes" ersetzt.
Artikel 19
Anpassung anderer Gesetze
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4. Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "landeseigene" gestrichen.
b) In § 21 Abs. 2 werden die Worte "treten die Bergämter" durch die Worte "tritt das Landesbergamt" ersetzt.
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7. Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162, 170, 191) wird wie folgt geändert:
In § 40 Abs. 4 werden die Worte "Das Landesamt" durch die Worte "Der Landesbetrieb" ersetzt.
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(Stand: 26.04.2021)
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