Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes
- Brandenburg -
Vom 29. Juni 2004
(GVBl. Nr. 14 vom 05.07.2004 S. 301)
Siehe Fn.: 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes
Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. 1 S. 186, 195), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § l a WHG)".
b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:
" § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)
§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme (zu § 36b Abs. 5 WHG)".
c) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
" § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a, 33a WHG)".
d) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
" § 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a, 18a WHG)".
e) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
" § 69 (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
" § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben, eingetretene Nachteile oder Schäden an Gewässern beseitigt werden und eine sparsame Verwendung des Wassers erreicht wird. | "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Gewässer vor Verunreinigung geschützt werden, | "3. entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,". |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Durchführung der Wasserwirtschaft sind Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. | "(3) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Grundeigentum umfaßt nicht das Grundwasser und die fließende Welle eines Oberflächengewässers. | "(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluß.
aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das oberirdisch oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keine Fließbewegung erkennen lassen. | "(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer, in denen sich das oberirdische oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keinen oder einen im Verhältnis zum Volumen nur geringen oberirdischen Abfluss haben." |
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Grundwasser ist das Wasser, das natürliche Hohlräume der Erdrinde ausfüllt und allein der Schwerkraft unterliegt. | "(3) Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht." |
d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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