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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen zur Umsetzung der Europäischen
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG im Land Brandenburg
*

Vom 17. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 46 vom 18.12.2009)



Auf Grund des § 20 Absatz 4, des § 108 und des § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), von denen § 20 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d geändert worden ist und § 108 durch Artikel 1 Nummer 115 sowie § 126 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) neu gefasst worden sind, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe

§ 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. II S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "können anerkannt werden" durch die Wörter "werden anerkannt" ersetzt, in Nummer 4 wird nach dem Wort "unterrichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 5 wird nach dem Wort "erbringen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 6 und 7

6. erklären, daß sie das Land Brandenburg und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen und

7. ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

werden aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 5 bis 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. " (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen."

3. Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

" (7) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(8) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate."

Artikel 2
Änderung der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung

Die Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 38), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " (3) Diese Verordnung gilt nur für Untersuchungen, für die das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung aktuelle Verfahren und Methoden im Internet veröffentlicht hat. Sie gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen."

5. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 3 Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle

(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 auf Antrag als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 zugelassen.

(2) Zulassungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Zulassung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

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