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Änderungstext
Verordnung zur Einführung des elektronischen Wasserbuches und zur Bereinigung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung
Vom 19. Juni 2012
(GVBl. II vom 25.06.2012 Nr. 48)
Auf Grund des § 126 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) und des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gebührengesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung über den Inhalt und die Form des elektronischen Wasserbuches für das Land Brandenburg
(Brandenburgische Wasserbuchverordnung - BbgWaBuV)
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 5.1.20 wird wie folgt gefasst:
"5.1.20 | Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)
Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34 |
20 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51". |
2. Nach Tarifstelle 5.1.33 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"5.1.34 | Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 BbgWaBuV in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Auf- hebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG) | 30 bis
100". |
Artikel 3
Änderung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung
§ 2 (Übergangsvorschrift) mit dem Wortlaut "Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war." der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 29) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Anm. der Red. sinngemäß geändert in § 3. § 4 wird § 3
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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