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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 8. Dezember 2020
(GVBl. II Nr. 117 vom 11.12.2020)
Auf Grund des § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Dem § 2 der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die obere Wasserbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für die Überwachung der Einhaltung einer Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist oder ihr die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegt. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202432
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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