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Eisflächenverordnung
- Berlin -
Vom 18. April 1979
(GVBl. 1979 S. 765)
Gl-Nr: 753-1-10
Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), wird verordnet:
(1) Wer Eisbahnen oder Eiswege auf Gewässern, die dem Gemeingebrauch nach § 25 des Berliner Wassergesetzes unterliegen, zur allgemeinen Benutzung einrichten will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.
(2) Die wasserbehördliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung von der Zustimmung derjenigen abhängig machen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
(1) Es ist verboten, Löcher in das Eis von Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 zu schlagen und das Eis aufzubrechen. Dies gilt nicht für die Ausübung der Fischerei sowie für Maßnahmen der Wasserbehörde und des Unterhaltungspflichtigen zum Offenhalten der Wasserstraßen.
(2) Innerhalb von Eisbahnen und Eiswegen sowie außerhalb von ihnen bis zu einer Entfernung von 5 m darf das Eis auch nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 erlaubten Zwecken aufgebrochen oder aufgeschlagen werden.
(3) Wer Löcher in das Eis schlägt oder das Eis aufbricht, hat die offenen Stellen durch Gegenstände, wie Strauchwerk oder Stangen, die die Eisfläche mindestens um 40 cm überragen müssen, zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für das Offenhalten der Wasserstraßen sowie an Gewässern, deren Breite an der jeweiligen Stelle 1,50 m nicht übersteigt.
(4) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.
Kennzeichnungen von Eisbahnen und Eiswegen (§ 1) sowie von Eislöchern und aufgebrochenem Eis (§ 2 Abs. 3) dürfen nicht beseitigt oder versetzt werden.
(1) Das Befahren von Eisflächen auf Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zulassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Segel- und Rodelschlitten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 15 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasserbehörde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 01.07.2019)
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