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KomAbwVO Bln - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Berlin -
Vom 19. Mai 1996
(GVBl. S. 226)
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S.605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates( 91/271/EWG)vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. der EG Nr. L 135 S. 40) in das deutsche Recht.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
(3) Das Land Berlin ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie ( Anhang II).
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 3 Kanalisation
(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringtoder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Anlage dieser Verordnung entsprechen.
(4) In gemeindlichen Gebieten ( § 2 Nr. 4) von 2000bis 10000 EW erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nurerteilt werden, wenn die in Anhang I Abschnitt B, Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage dieser Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen die vorhandenen Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
(3) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 67 des Berliner Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertungder Ergebnisse richtet sich nach Anhang 1 Abschnitt D der Anlage dieser Verordnung in Verbindung mit Tabelle 3.
(4) Die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(5) Nach Möglichkeiten soll gereinigtes Abwasser wiederverwendet werden.Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt in dem Maße auf ein Minimum zu begrenzen, daß eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und gesundheitliche Risiken, insbesondere durch Krankheitserreger, vermieden werden.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant,ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässerrepräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(Stand: 11.08.2023)
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