NWFreiV - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser - Berlin -
Vom 24. August 2001 (GVBl. Bln Nr. 37 vom 12.09.2001 S. 502; 28.04.2016 S. 24816) Gl.Nr.: 753-1-26
Auf Grund des § 36b des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser16
(1) Für das schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser innerhalb der weiteren Schutzzonen III B von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen der §§ 2, 3 und 4 erfüllt sind. Dies gilt nur, sofern die Versickerung nicht auf Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen erfolgt.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 2, 3 und 4 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(1) In der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 nur, sofern das Niederschlagswasser von
nichtmetallischen Dachflächen ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klimageräte oder Solaranlagen),
nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen,
Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohngrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten oder
Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen
stammt.
(2) Außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 nur, sofern das Niederschlagswasser von
nichtmetallischen Dachflächen sowie unbeschichteten metallischen Dachflächen von maximal 50 Quadratmetern ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klima geräte oder Solaranlagen),
nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen,
Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohn- und Gewerbegrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten,
Flächen, auf denen nicht regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, wobei die Menge von 20 Litern nicht überschritten werden darf, oder
Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt.
Erlaubnisfrei ist das Versickern von Niederschlagswasser aus den in § 2 genannten Flächen nur, wenn
außerhalb von Wasserschutzgebieten der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstand (zeMHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt oder innerhalb der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zeHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt,
bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzone über die gesamte Versickerungsfläche (Böschung und Sohle) aus einer mindestens 30 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht besteht,
die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird,
die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigen Bodenbelastungen verursacht sowie
der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage nicht aus Trümmer- oder Bauschutt, Recyclingmaterial oder Schuttbeimengungen besteht.
(1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser
von Flächen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen,
von Flächen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung, Mulden-Rigolen-Versickerung oder über vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene Flächenbeläge zur Behandlung und Versickerung von Niederschlagsabflüssen von Verkehrsflächen erfolgt und dabei keine Überläufe aus der Mulde in die Rigole errichtet oder betrieben werden.
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 11.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)