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OberflächenwasserV
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung
- Berlin -
Vom 4. Februar 1997
(GVBl. S. 40; 09.04.2003 S. 170)
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gelten die §§ 67 und 68 des Berliner Wassergesetzes.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig
Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Abweichungen gemäß Satz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) |
1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1: Keine Gewässer
2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2: Keine Gewässer
3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3: Keine Gewässer
Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 und § 4) |
Parameter | A1 G |
A1 I |
A2 G |
A2 I |
A3 G |
A3 I |
||
1 | pH | - | 6,5 - 8,5 | 5,5 - 9 | 5,5 - 9 | |||
2 | Färbung (nach einfachem Filtern) | mg/l Pt-Skala | 10 | 20 ( O) | 50 | 100 ( O) | 50 | 200 ( O) |
3 | Suspendierte Stoffe insgesamt | mg/l MES | 25 | |||||
4 | Temperatur | °C | 22 | 25 ( O) | 22 | 25 ( O) | 22 | 25 ( O) |
5 | Leitfähigkeit | µS/cm-1 bei 20 °C | 1000 | 1000 | 1000 | |||
6 | Geruch | (Verdünnungs- faktor bei 25 °C) |
3 | 10 | 20 | |||
7 * | Nitrate | mg/l NO3 | 25 | 50 ( O) | 50 ( O) | 50 ( O |
(Stand: 11.08.2023)
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