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Regelwerk

OberflächenwasserV
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung

- Berlin -

Vom 4. Februar 1997
(GVBl. S. 40; 09.04.2003 S. 170)


Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A1, A2 oder A3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gelten die §§ 67 und 68 des Berliner Wassergesetzes.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig

  1. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  2. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Abweichungen gemäß Satz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

 Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)

1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1: Keine Gewässer

2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2: Keine Gewässer

3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3: Keine Gewässer

.

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 und § 4)


 Parameter A1
G
A1
I
A2
G
A2
I
A3
G
A3
I
1 pH - 6,5 - 8,5    5,5 - 9   5,5 - 9  
2 Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l Pt-Skala 10 20 ( O) 50 100 ( O) 50 200 ( O
3 Suspendierte Stoffe insgesamt mg/l MES 25           
4 Temperatur °C 22 25 ( O) 22 25 ( O) 22 25 ( O)
5 Leitfähigkeit µS/cm-1 bei 20 °C 1000   1000   1000  
6 Geruch (Verdünnungs-
faktor bei 25 °C)
3   10   20  
7 * Nitrate mg/l NO3 25 50 ( O)   50 ( O)   50 ( O

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