Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VAwS - Anlagenverordnung
- Berlin -
Vom 6. März 1995
(GVBl. S. 67, 29.05.2001 S. 165; 30.07.2001 S. 313)
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520). wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, uns deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Tansportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem ,Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 450 Litern beträgt. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen, das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
§ 3 Grundsatzanforderungen
(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß
Gesamtlagermenge in m3 |
Rückhaltevolumen (R1 oder R2 gemäß Anhang) |
d 100 | 10 % vom Gesamtvolumen, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100 d 1000 | 3 % vom Gesamtvolumen, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % vom Gesamtvolumen, wenigstens jedoch 30m3 |
(3) Der Anlagenbetrieb hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Bei Heizölverbrauchertankanlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblattes gemäß § 9 . Der Anlagenbetrieb hat sicherzustellen, daß ausgetretene Stoffe verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.
(2) Anforderungen für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung auch durch Verwaltungsvorschrift festlegen. Dabei sind festzulegen:
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die für die Wasserwirtschaft oder das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
( 3 ) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Rauminhalt in m3 oder Masse in t | WGK 0 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 | ||
d 0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe A | ||
> 0,1 | d 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe C | |
> 1 | d 10 | Stufe A | Stufe A | Stufe B | Stufe D | |
> 10 | d 100 | Stufe A | Stufe A | Stufe C | Stufe D | |
> 100 | d 1000 | Stufe A | Stufe B | Stufe D | Stufe D | |
> 1000 | Stufe A | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
§ 7 Weitergehende Anforderungen
Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt und.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren,
§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrucken in den Anlagen umgegangen werden darf
(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähen der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
(1) Ins Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann. Das Umweltamt kann bei Faß- und Gebindelagern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn unabhängig von der Wassergefährdungsklasse zumindest die Anforderungen der Tabelle in § 3 Nr. 5 eingehalten werden.
(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes bleiben unberührt,
§ 11 Anlagenkataster
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.
(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben haben:
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Patenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.
(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.
(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 12 Rohrleitungen
(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.
Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.
(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich
§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 15 Verfahren
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.
(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet das örtlich zuständige Umweltamt, über Bauartzulassungen die Wasserbehörde.
§ 16 Voraussetzung für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.
§ 18 Vorzeitiger Einbau
Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) und des § 12 (Bauartzulassungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 184;GVBl. S. 587; 643) (jetzt BetrSichV), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569; GVBl. S. 946), sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.
Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen
§ 20 Befüllen
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaltsgesetzes, wenn die bei Leckagen nach dem Stand der Technik unvermeidbar anfallenden wassergefährdenden Stoffe in nachweislich hierfür geeignete betriebliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
Vierter Teil
Überwachung
§ 22 Sachverständige
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sieh mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Das örtlich zuständige Umweltamt kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19i Abs. 2 Satz 3, Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
Fuenfter Teil
Fachbetriebe
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber dem örtlich zuständigen Umweltamt die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Bußgeldvorschrift
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1, Nr. 14 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28 Bestehende Anlagen
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung des örtlich zuständigen Umweltamtes; in Angelegenheiten von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach der Lagerverordnung vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1998 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht bestimmt wird.
§ 29 Zuständigkeit und Fachaufsicht
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, das örtlich zuständige Umweltamt. Über dieses obliegt der Wasserbehörde die Fachaufsicht. Für der Bergaufsicht unterstehende Betriebe ist das Bergamt die zuständige Behörde.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lagerverordnung vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), außer Kraft.
(2) (aufgehoben)
Anhang zu § 4 Abs. 1 |
1. Anforderungen
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche. |
F1 = | stoffundurchlässige Fläche. |
F2 = | wie F1, aber mit Nachweis. |
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0= | kein Rückhaltevermögen. |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten. das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0= | keine Anforderungen an die Infrastruktur. |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. |
I2 = | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.4 Zugrunde zu legendem Volumen
Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.
1.5 Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen
Volumen der Lageranlagen in m3 | WGK 0 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
d 1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F1+R2+I0 |
> l - d 10 | F0+R0+I0 | F1+R0+I1 | FI+R1+I1*) | F2+R2+I0/ F1+R3+I0 |
> l - d 100 | F0+R0+I0 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2/ F2+R1+I1 |
F2+R2+I0/ F1+R3+I0 |
> 100 | F1+R1+I0 | F1+R1+I2/ F2+R1+I1 |
F2+R2+I0/ F1+R3+I0 |
F2+R2+I0/ F1+R3+I0 |
* R1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einen flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Erläuterungen: + : zusätzlich /: wahlweise |
2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m3 |
Rauminhalt des Rückhaltevolumens |
< 100 | 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100 - d 1000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen. aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)
Behälter/Verpackungen | WGK 0 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F0+R0+I0 | F1+R1+I0 | F2+R1+I0 | F2+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
Erläuterungen: + : zusätzlich |
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
ausgenommen:
Volumen der Anlagen in m3 |
WGK 0 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
d 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F1+R2+I0 | F1+R2+I0 |
> 0,1- d 1 | F0+R0+I0 | F1+R2+I1/ F0+R0+I2 |
F1+R2+I1 | F1+R2+I1/ F2+R2+I0 |
> 1 - d 10 | F1+R0+I0 | F1+R1+I1 | F1+R1+I1 | F2+R2+I1 |
> 10 - d 100 | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F2+R2+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 |
> 100 - d 1000 | F1+R0+I1 | F2+R1+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 |
> 1000 | F1+R0+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 | F2+R2+I1+I2 |
Erläuterungen: + : zusätzlich; /: wahlweise |
ENDE |
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