Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Badegewässerqualitätsverordnung

Vom 27. November 2003
(GVBl. Nr. 44 vom 12.12.2003 S. 585)



Auf Grund des § 25 Abs. 6 Satz 1 und § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), wird verordnet:

Artikel I

Die Badegewässerqualitätsverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Badegewässerqualitätsverordnung" durch das Wort "Badegewässerverordnung" ersetzt und die Angabe " - BaGeQuaV" wird gestrichen.

2. In § 1 wird das Wort "dient" durch die Wörter "beschränkt den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern und dient zugleich" ersetzt.

3. § 2 Abs. 4

(4) Die Ausweisung von Badegewässern erfolgt durch die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin.

wird aufgehoben.

4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Beschränkung des Gemeingebrauchs

(1) Das Baden ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 und vorbehaltlich auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes erlassener Rechtsvorschriften erlaubt

  1. in folgenden Gewässern erster Ordnung:
    1. Havel einschließlich der seenartigen Erweiterungen, insbesondere des Tegeler Sees, des Nieder-Neuendorfer Sees und des Großen Wannsees, mit Ausnahme der Havel von km 0 bis km 2,0 in nördlicher Richtung (in Höhe der Insel Eiswerder, Nordspitze) und von km 0 bis km 5,0 in südlicher Richtung (in Höhe Schildhorn, etwa 120 m südlich der Spitze) einschließlich der Jürgenlanke sowie der Bucht westlich der Insel Imchen, im Norden begrenzt durch die Linie Grundstück Imchenallee 35 (nördlich des Imchenplatzes) bis zur Nordspitze der Insel Imchen, im Süden begrenzt durch die Linie von der am südlichsten gelegenen Schiffsanlegestelle vor dem Grundstück Imchenallee 46 bis zur Südspitze der Insel Imchen;
    2. Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee und Berliner Teil des Dämeritzsees;
    3. Dahme mit Langem See, Großer Krampe und Zeuthener See bis zur Landesgrenze und der Seddinsee;
  2. in folgenden Gewässern zweiter Ordnung:
    1. Groß-Glienicker See;
    2. Heiligensee;
    3. Krumme Lanke;
    4. Schlachtensee;
    5. Teufelssee (Wilmersdorf);
    6. Freibadbereich des Plötzensees;
    7. Freibadbereich des Jungfernheideteiches;
    8. Freibadbereich des Ziegeleisees (Ortsteil Lübars);
    9. durch Bojen und Hinweistafeln ausgewiesene Teile des Flughafensees (Tegel);
    10. Freibadbereich des Weißensees; k) Freibadbereich des Orankesees;
  3. in allen Freibädern an Gewässern und an wasserbehördlich besonders gekennzeichneten Badestellen.

(2) Das Baden ist verboten:

  1. in allen anderen Gewässern erster und zweiter Ordnung;
  2. in allen Häfen;
  3. einhundert Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten;
  4. an Schleusen und in Schleusenvorhäfen;
  5. an Schiffsanlegestellen, Fähranstalten und Tankanlagen in einem Umkreis von fünfzig Metern;
  6. in den amtlich bekannt gemachten und als solche kenntlich
    gemachten Fischschonbezirken und Laichschonbezirken;
  7. an allen Stellen, die von der Wasserbehörde kenntlich gemacht wurden.

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die das Baden an anderen als den in Satz 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt."

5. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden zu den §§ 4 bis 8.

6. In dem neuen § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben erfolgen durch eine amtliche Untersuchungsstelle in der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung."

7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und die Wörter "Maßnahmen zur Gefahrenabwehr" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Die Angabe " § 3" wird durch die Angabe " § 4" ersetzt. c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen haben die zuständigen Behörden die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.

(3) Ist ein Gewässer zum Baden ungeeignet, ist ein Badeverbot anzuordnen und deutlich sichtbar bekannt zu geben oder über Presse, Rundfunk oder Fernsehen mitzuteilen. Ein Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet, wenn der Grenzwert mindestens eines mikrobiologischen Parameters oder in Ausnahmefällen auch eines anderen Parameters nach dem Anhang dieser Verordnung überschritten wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle erneut eine Grenzwertüberschreitung dieses Parameters ergibt oder wenn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer fäkalen Verunreinigung des Gewässers auszugehen ist.

(4) Ein Badegewässer gilt als wieder zum Baden geeignet, wenn an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen der Grenzwert eingehalten wird und eine erneute Überschreitung nicht zu befürchten ist. Das nach Absatz 3 erlassene Badeverbot ist in diesem Fall aufzuheben."

8. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer an Stellen von Berliner Gewässern badet, an denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 das Baden verboten ist."

9. Der bisherige § 8 wird § 10.

Artikel II

Die Badeverordnung vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 753), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 28. Mai 2001 (GVBl. S. 194), wird aufgehoben.

Artikel III

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