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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz
zur Änderung des Berliner Abwasserabgabengesetzes

Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 17.06.2008 S. 142)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Abwasserabgabengesetzes

Das Berliner Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 12. Januar 1989 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Nummer 70 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 2 und 5 werden aufgehoben.

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

"Ermittlung auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides, Bewertung von Stickstoff (zu § 3 Abs. 1 und § 4 AbwAG)".

c) In der Angabe zu § 8 werden nach dem Wort "Abgabepflicht" die Worte "des Landes Berlin" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:

"Verrechnung von Abwasserabgaben mit Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage (zu § 10 Abs. 3 AbwAG)".

e) In der Angabe zu § 15 wird der Klammerzusatz "(zu § 13 Abs. 1 AbwAG)" durch den Klammerzusatz "(zu § 13 AbwAG)" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser auch von befestigten gewerblichen Flächen bleibt abgabefrei, soweit

  1. das aus einer Mischkanalisation abgeschlagene Wasser in einer Absetzanlage mit einer Verweildauer von mindestens 20 Minuten oder in einer Anlage mit entsprechender Wirkung behandelt wird; dies gilt auch für Maßnahmen mit entsprechender Wirkung,
  2. es aus einer Trennkanalisation in einer Absetzanlage mit einer Verweildauer von mindestens 20 Minuten, bezogen auf eine Regenspende von 15 Liter je Sekunde und Hektar, oder in einer Anlage mit entsprechender Wirkung behandelt wird; dies gilt auch für Maßnahmen mit entsprechender Wirkung.

(2) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser ermäßigt sich um die Hälfte, soweit nach der Berechnung aller Regenentlastungen einer Mischkanalisation zu erwarten ist, daß im Jahresmittel mindestens 90 vom Hundert der biologisch abbaubaren und absetzbaren Stoffe den Gewässern ferngehalten werden und das in der Kanalisation verbleibende Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage biologisch behandelt wird.

(3) Sind in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit oder Abgabeminderung nur ein, soweit diese Anforderungen eingehalten werden. Die Art und Weise der nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Berechnungen bestimmt die zuständige Behörde.

(4) Bei der Schätzung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes kann die Zahl der an die zentrale Abwasserbeseitigung der Berliner Wasser-Betriebe - Eigenbetrieb von Berlin - angeschlossenen Einwohner angesetzt werden.

" § 6 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Mischkanalisation bleibt abgabefrei, sofern die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Teilmaßnahmen im Rahmen der Mischwassersanierung können entsprechend dem realisierten Stauvolumen prozentual abgabemindernd berücksichtigt werden.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser ermäßigt sich um die Hälfte, soweit nach der Berechnung aller Regenentlastungen einer Mischkanalisation zu erwarten ist, dass im Jahresmittel mindestens 90 vom Hundert der biologisch abbaubaren und absetzbaren Stoffe den Gewässern ferngehalten werden und das in der Kanalisation verbleibende Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage biologisch behandelt wird.

(4) Werden in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit nur ein, soweit diese Anforderungen eingehalten werden.

(5) Bei der Schätzung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes kann die Zahl der an die zentrale Abwasserbeseitigung der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - angeschlossenen Einwohner angesetzt werden."

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Berliner Wasser-Betriebe - Eigenbetrieb von Berlin -" jeweils durch die Worte "Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts -" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "von drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand
(zu § 13 Abs. 1 AbwAG).

Das Aufkommen aus der Abgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes verwendet.

" § 15 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand
(zu § 13 AbwAG)

(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken.

(2) Die Bewirtschaftung des Aufkommens obliegt der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung."

Artikel II
Inkrafttreten

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