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Regelwerk

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Ausführung der Badegewässerverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2006
(GABl. 2007 S. 139aufgehoben)
- Az.: 52 - 5426-4.0.15 -



1 Anforderungen an die Beschaffenheit der Badegewässer

Für die Beurteilung, ob ein Gewässer zum Baden geeignet ist, ist neben der Beschaffenheit des Wassers auch die hygienische Gesamtsituation von wesentlicher Bedeutung. Bei der Ortsbesichtigung ist deshalb insbesondere darauf zu achten, dass Toiletten und sonstige sanitäre Einrichtungen, Kioske und Geschäfte (auch mobile) in hygienischer Sicht nicht zu beanstanden sind und durch Abfälle keine hygienischen Probleme entstehen.

2 Untersuchungshäufigkeit und Probeentnahme

Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - erstellt rechtzeitig vor jeder Badesaison einen Probeentnahmeplan und teilt die vorgesehenen Probeentnahmetermine den unteren Gesundheitsbehörden mit.

3 Beurteilung der Gewässerqualität nach EU-Richtlinie

(1) Bei der Probenahme sind folgende physikalischchemischen Parameter direkt zu messen:

Zur Beurteilung des hygienischen Zustandes der Badegewässer sind die Proben auf folgende mikrobiologische Parameter zu untersuchen:

(2) Die Qualität eines Badegewässers wird als "gut" eingestuft, wenn bei gesamtcoliformen und fäkalcoliformen Bakterien mindestens 80 Prozent der Richtwerte und bei allen anderen Parametern mindestens 90 Prozent der Proben die Vorgaben für physikalischchemische Parameter einhalten (siehe Anlage 2, Tabellen 2.1 und 2.2).

(3) Die Qualität eines Badegewässers wird als "genügend" eingestuft, wenn in mindestens 95 Prozent der Proben die Grenzwerte bzw. die Vorgaben für alle Parameter eingehalten werden (siehe Anlage 2, Tabelle 2.3).

(4) Die in der Anlage 1 mit den Anmerkungen (2) und (3) versehenen Parameter sind auf die dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen. Ob und in welchen Zeitabständen solche Überprüfungen oder Untersuchungen auf weitere Parameter erforderlich sind, ist von den unteren Gesundheitsbehörden unter Einbeziehung der zuständigen Wasserbehörden und technischen Fachbehörden oder von der sonst jeweils befassten Überwachungsbehörde im Einzelfall zu beurteilen und zu veranlassen.

4 Berichterstattung

(1) Nach Beendigung der Badesaison prüfen die unteren Gesundheitsbehörden im Benehmen mit den Wasserbehörden, den technischen Fachbehörden und den Naturschutzbehörden unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 2 der Badegewässerverordnung, ob alle gemeldeten Badestellen die Voraussetzungen für die Überwachung nach der Richtlinie 76/160/EWG erfüllen.

(2) Die unteren Gesundheitsbehörden berichten bis 1. Oktober eines jeden Jahres dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - und nachrichtlich den zuständigen Regierungspräsidien über das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 1 und der vor Ort durchgeführten Untersuchungen (Mineralöle, Tenside, Phenol, Transparenz und andere). Dem Bericht ist eine Liste der im Folgejahr zu untersuchenden Badestellen beizufügen. Bei neu hinzugekommenen Badestellen sind die geographischen sowie kartographischen Daten und beim Wegfall von Badestellen der Nuts-Code sowie die konkreten Gründe für den Wegfall mitzuteilen. Die Angaben über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind mit der Wasserbehörde abzustimmen.

(3) Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - übersendet dem Ministerium für Arbeit und Soziales bis 31. Oktober eines jeden Jahres einen aus zwei Teilen bestehenden Bericht:

Teil 1 erfolgt nach EU-einheitlichem EDV-Programm und besteht aus folgenden Dateien:

Teil 2 besteht insbesondere aus einer Zusammenfassung der schriftlichen Mitteilungen der unteren Gesundheitsbehörden (hinzugekommene oder weggefallene Badestellen; Badegewässer, bei denen in der jeweiligen Badesaison die Grenzwerte nicht eingehalten wurden, die möglichen Ursachen hierfür; hierzu erhalten die unteren Gesundheitsbehörden ein Formblatt).

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Qualitätsanforderungen an Badegewässer Anlage 1
(zu Nummer 3 Abs. 4)


  Parameter G I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analyse oder Prüfungsverfahren
  Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien / 100 ml 500 10.000 14-täglich (1) Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu
Auszählen (wahrscheinlichste Zahl)
oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1 und 2 unterschiedliche Bebrütungstemperatur, je nachdem, ob gesamtcoliforme oder fäkalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Fäkalcoliforme Bakterien /100 ml 100 2 000 14-täglich (1)
3 Streptococcus
faec./100 ml
100 - (2) Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen / 1 l - 0 (2) Konzentration durch Filtrieren über Membran
Impfen auf Standard-Nährboden
Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung
5 Darmviren PFU / 10 l - 0 (2) Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
  Physikalische und chemische Parameter
6 pH - 6 - 9 (0) (2) Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und pH 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung (0) 14-täglich (1) Besichtigungsprüfung oder
  - (2) photometrische Prüfung nach Platin-Kobalt-Eichskala
8 Mineralöle [mg/l] - kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche kein Geruch 14-täglich (1) Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
< 0,3 - (2)
9   Tenslde, die auf Methylenblau reagieren
(Natriumlaurylsulfat)
[mg/l]
- keine anhaltende Schaumbildung 14-täglich (1) Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren absorptionsspektrophotometrisch
< 0,3 - (2)
  Parameter G I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analyse oder Prüfungsverfahren
10 Phenol [mg/l]
(Phenolzahl) C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14-täglich (1) Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
< 0,005 < 0,05 (2)
11 Transparenz m 2 1 (0) 14-täglich (1) Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
[%] Sättigung O2
80-120 - (2) Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff; Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter keine   14-täglich

(1)

Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak
[mg/l] NH4
    (3) Absorptions-Spektrophotometer Nessler-Reagenz oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff
[mg/l] N
    (3) Kjeldahl-Methode
  Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide [mg/l]
(Parathion, HCH, Dieldrin)
    (2) Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie [mg/l]:
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom VI Cr VI
Blei Pb
Quecksilber Hg
    (2) Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide [mg/l] CN     (2) Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate [mg/l] NO3
und
Phosphate PO4
    (2) Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
G = Leitwert (guide)

I = zwingender Wert (Imperative)

(0) Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen

(1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs, und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.

(2) Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.

(3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn eine Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.

.

  Anlage 2
(zu Nummer 3 Abs. 2 und 3)

Tabelle 2.1

Anzahl der Proben, die die Richtwerte (G-Werte) für mikrobiologische Parameter einhalten müssen, damit eine Badestelle als "gut" bewertet wird.

Anzahl der entnommenen und analysierten Proben Höchstzahl der Proben, bei denen der
G-Wert nicht eingehalten werden muss
bis zu 4 einschließlich 0
5 bis 9 einschließlich 1
10 bis 14 einschließlich 2
15 bis 19 einschließlich 3
etc. etc.
mehr als 59 20 %

Tabelle 2.2

Anzahl der Proben, die die Richtwerte (G-Werte) für sonstige Parameter einhalten müssen, damit eine Badestelle als "gut" bewertet wird.

Anzahl der entnommenen und analysierten Proben Höchstzahl der Proben, bei denen der
G-Wert nicht eingehalten werden muss
bis zu 9 einschließlich 0
10 bis 19 einschließlich 1
20 bis 29 einschließlich 2
30 bis 39 einschließlich 3
etc. etc.
mehr als 59 10 %

Tabelle 2.3

Anzahl der Proben, die die jeweiligen Grenzwerte (I-Werte) einhalten müssen, damit eine Badestelle als "genügend" eingestuft wird.

Anzahl der entnommenen und analysierten Proben Höchstzahl der Proben, bei denen der
I-Wert nicht eingehalten werden muss
bis zu 19 einschließlich 0
20 bis 39 einschließlich 1
40 bis 59 einschließlich 2
mehr als 59 5 %
ENDE

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