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Fischgewässerverordnung - Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juli 1997
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.1997 S. 340; 25.04.2007 S. 252; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)
red. Anmerkung: nachfolgend geregelt in OGewV - Oberflächengewässerverordnung
Auf Grund von § 14a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S.269), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S.773), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S.1), zuletzt geändert durch Art. 2 Ic) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der sich aus Satz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Fischgewässer.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser, Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.
§ 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen
(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte 1 der Anlage 2 entsprechen. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.
(2) Sofern. die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, stellt die Wasserbehörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter zu erwarten sind.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Zulässige Abweichungen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind zulässig,
§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren, Überwachung 13
(1) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Verfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.
(2) Die Qualitätsanforderungen nach § 3 Absatz 1 sind erfüllt, wenn bei den in der festgelegten Regelhäufigkeit entnommenen Proben über einen Zeitraum von zwölf Monaten
(3) Abweichungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 2 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder Naturkatastrophen bedingt sind.
(4) Die in der Anlage 2 festgelegte Häufigkeit der Probenahme soll von der Wasserbehörde eingeschränkt werden, wenn die Qualität des betreffenden Gewässers nicht nur unwesentlich über den Festlegungen der Anlage 2 liegt. Die Wasserbehörde kann auf die Probenahme verzichten, wenn keine Gefahr der Verschmutzung oder der Verschlechterung der Qualität des Gewässers besteht.
(5) Für die Überwachung gelten die § § 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 75 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 22. Dezember 2013 außer Kraft.
Liste der bezeichneten Fischgewässer | Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 |
Erläuterung:
Cyp | = Cyprinidengewässer |
Sal | = Salmonidengewässer |
M | = Mündung |
1. Fließgewässer | |||
Name des Gewässers | Gewässerstrecke | Bemerkung | |
von | bis | ||
Argen / Untere Argen / Obere Argen | Landesgrenze Bayern an der Unteren Argen; Landesgrenze Bayern an der Oberen Argen | M der Argen in den Bodensee soweit auf Landesgebiet | Sal |
Breg | Quelle | obere Gemarkungsgrenze Hüfingen | Sal |
Donau | Zusammenfluß Brigach und Breg | obere Gemarkungsgrenze Immendingen | Sal |
Bettelmannsfels | Donaubrücke Ehingen-Berg | ||
Donau | Donaubrücke Ehingen-Berg | Landesgrenze Bayern bei Ulm/Neu-Ulm, soweit auf Landesgebiet | Cyp |
Dreisam/Rotbach | Quelle | Zusammenfluß mit der Elz | Sal |
Elsenz | Einmündung des Buckelbächle | M in den Neckar | Cyp |
Elz | Quelle | Zusammenfluß mit der Dreisam | Sal |
Enz/Große Enz | Quelle der Großen Enz | Einmündung der Nagold | Sal |
Enz | Einmündung der Nagold | M in den Neckar | Cyp |
Eyach | Einmündung der Stunzach | M in den Neckar | Cyp |
Große Lauter | Quelle | M in die Donau | Sal |
Hauensteiner Alb / Menzenschwander Alb | Quelle | M in den Rhein | Sal |
Iller | Landesgrenze Bayern | M in die Donau, soweit auf Landesgebiet | Sal |
Jagst | Quelle | Jagstzell | Sal |
Jagst | Jagstzell | M in den Neckar | Cyp |
Kanzach | Quelle | M in die Donau | Sal |
Kinzig | Quelle | Einmündung des Offenburger Mühlbachs | Sal |
Kinzig | Einmündung des Offenburger Mühlbachs | M in den Rhein | Cyp |
Kocher | Leinmündung bei Abtsgmünd | M in den Neckar | Cyp |
Lauchert | Quelle | M in die Donau | Sal |
Murg | Quelle | Einmündung des Sasbachs | Sal |
Murr | Quelle | Backnang | Sal |
Murr | Backnang | M in den Neckar | Cyp |
Nagold | Quelle | Einmündung des Reichenbachs | Sal |
Neckar | Einmündung der Itter | M in den Rhein, soweit auf Landesgebiet | Cyp |
Radolfzeller Aach | Quelle (Aachtopf) | M in Bodensee | Sal |
Rems | Quelle | Wieslaufmündung | Sal |
Rems | Wieslaufmündung | M in den Neckar | Cyp |
Rench/Wilde Rench | Quelle | Ausleitungsstelle Oberkircher Gewerbekanal | Sal |
Rhein | Wehr Märkt bei Weil am Rhein | obere Gemarkungsgrenze Breisach, soweit auf Landesgebiet | Sal |
Rhein | obere Gemarkungsgrenze Breisach | Landesgrenze Hessen, soweit auf Landesgebiet | Cyp |
Riß | Quelle | Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach | Sal |
Riß | Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach | M in die Donau | Cyp |
Rotach | Quelle | M in den Bodensee | Sal |
Schussen | Zusammenfluß mit der Wolfegger Ach | M in den Bodensee | Cyp |
Tauber | Zusammenfluß mit dem Vorbach (Weikersheim) | M in den Main | Cyp |
Wehra | Quelle | M in den Rhein | Sal |
Wiese | Quelle | Haagener Wehr | Sal |
Tumringer Wehr | Grenze zur Schweiz | ||
Würm | Einmündung des Welzgrabens | M in die Nagold | Sal |
Wutach / Gutach / Seebach | Seebachquelle | M in den Rhein, ausgenommen Grenzabschnitte mit der Schweiz | Sal |
2. Seen | |||
Name des Gewässers | Gewässerstrecke | Bemerkung | |
von | bis | ||
keine |
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4) |
Liste der Parameter top |
Teil 1 |
Parameter | Salmonidengewässer | Cyprinidengewässer | Analyse- oder Kontrollverfahren | Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen | Bemerkungen | ||
G | I | G | I | ||||
1. Temperatur (°C) | 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als | DIN 38404-C4 (Ausgabe 12/1976) | Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme- einleitungsstelle |
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden | |||
1,5 °C | 3 °C | ||||||
überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet |
|||||||
21,5 (O) 10 (O) |
28 (O) 10 (O) |
||||||
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. |
|||||||
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) | 50 %> 9 100 %> 7 |
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
50 %> 8 100 %> 5 |
50 %> 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
DIN EN 25813 (Ausg. 1/1993) DIN 25814 (Ausg. 11/1992) |
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. | |
3. pH | 6-9 (O)1 | 6-9 (O)1 | DIN 38404-C5 (Ausg. 1/1984) | Monatlich | |||
4. Schwebstoffe (mg/l) | < 25 (O) | < 25 (O) | DIN 38409-H2 (Ausg. 3/1987)
DIN EN 872 (Ausg. 3/1996) |
Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. | |||
5. BSB5 (mg/l O2) |
< 3 | < 6 | DIN 38409- H51/ H52 (Ausg. 11/1987) | ||||
6. Gesamt- phosphor (mg/l P) |
DIN 38405-D11 (Ausg. 10/1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) | Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:
L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. |
|||||
7. Nitrite (mg/l NO2) | < 0,01 | < 0,03 | DIN EN 26777 (Ausg. 4/1993) | ||||
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) | 2 | 2 | DEV B 1/2 (Ausg. 1971) | Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind | |||
9. Ölkohlen- wasserstoffe |
3 | 3 | Visuelle Prüfung DEV B 1/2 (Ausg. 1971) |
Monatlich | Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind | ||
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) | < 0,005 | < 0,025 | < 0,005 | < 0,025 | DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausg. 10/1983) in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur |
Monatlich | Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. |
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: | |||||||
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) | < 0,04 | < 14 | < 0,2 | < 14 | |||
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) | < 0,005 | < 0,005 | DIN 38408 -G4-2 (Ausg. 1984) | Monatlich | Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. | ||
13. Gesamtzink (mg/l Zn) | < 0,3 | < 1,0 | DIN 38406 -E8-1 (Ausg. 10/1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS | Monatlich | Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 | ||
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) | < 0,04 | < 0,04 | DIN 38406-E71 (Ausg. 9/1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS | Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 | |||
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. 3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können. |
Allgemeine Bemerkung
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.
Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.
Abkürzungen:
G = | Richtwert |
I = | Imperativer Wert |
(O) = | Abweichungen gemäß § 4 sind möglich. |
Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer | Teil 2 |
Gesamtzink
(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")
Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
Salmonidengewässer (mg/l Zn) | 0,003 | 0,2 | 0,3 | 0,5 |
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) | 0,3 | 0,7 | 1,0 | 2,0 |
Gelöstes Kupfer
(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
mg/l Cu) | 0,0051 | 0,022 | 0,04 | 0,112 |
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. |
ENDE |
(Stand: 08.09.2023)
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