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FrWw 2015 - Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2015
Richtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben
- Baden-Württemberg -
Vom 21.07.2015
(GABl. Nr. 10 vom 28.10 2015 S. 784)
Gl.-Nr.: 7530
Az.: 5-8907.00/5
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. Mit den Zuwendungen sollen insbesondere Vorhaben zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und zur wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge entsprechend den Zweckbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) gefördert werden.
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2 Zuwendungszweck
Das Land fördert die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Abschnitt II) nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten, auch um unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Ebenso werden für wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben (Abschnitt III), deren Ausgaben weniger einzelnen Nutzern als der Allgemeinheit zuzurechnen sind, Zuwendungen gewährt.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 von Hundert erhalten. Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg können Zuwendungen im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts "Landesweite Erstellung von Hochwassergefahrenkarten" erhalten.
Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Kleine Kinzig erhalten keine Zuwendungen.
4 Zuwendungsart
Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung nach VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO).
5 Zuwendungsform und Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsform
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Für Vorhaben nach Nr. 12.4 im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts werden jedoch die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (Vollfinanzierung), für Maßnahmen nach Nr. 15.2 ein Festbetrag (Festbetragsfinanzierung).
5.3 Finanzierungsmittel Dritter
Finanzierungsmittel Dritter sind grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. Dies gilt nicht für sogenanntes Ökosponsoring.
5.4 Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach den in Nrn. 11 und 15 genannten Fördersätzen sowie nach der in Nr. 7 genannten Pauschale.
Die Zuwendung wird auf volle 100 EUR gerundet.
5.5 Bagatellgrenzen
Zuwendungen unter 10.000 EUR werden nicht gewährt. Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nrn. 12.4, 12.6 und 12.7 beträgt die Bagatellgrenze 5.000 EUR. Ausgenommen von der Bagatellgrenze sind Zuwendungen nach Nrn. 10.2 und 15.2.
6 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn
Die Vorhaben werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach übergeordneten wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Gesichtspunkten gefördert.
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Die Wirtschaftlichkeit ist entsprechend Muster 2 nachzuweisen.
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