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Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender, flüssiger Stoffe  05 Anhang 1
(Zu § 4)

1. Allgemeines

Die Anforderungen nach Nummer 3 gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor. Die Anforderungen gelten nicht für Anlagen nach § 1 Satz 2.

Weitergehende Anforderungen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie auf Grund der Lage des Anlagenstandortes in Schutzgebieten nach § 10 bleiben unberührt. Das in den Tabellen 3.1 und 3.4 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Funktionseinheit. Bei Faß- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen, die in einem gemeinsamen Auffangraum stehen.
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden

2. Zeichenerklärung

Die Anforderungen in den Tabellen der Nr. 3 werden folgt bezeichnet:

2.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen an Standfestigkeit und Zugänglichkeit hinaus;
F1 = wie F0, aber stoffundurchlässige (dichte) Fläche;
F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit; kann bei Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe dieser Nachweis nicht geführt werden, so kann F2 durch F1 in Verbindung mit I1 und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Auffangvorrichtungen für Tropfverluste bei Pumpen) ersetzt werden.

2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Tropfverluste müssen zurückgehalten werden;
R1 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann;
R2 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann;
R3 = Rückhaltevermögen wird ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

2.3 Anforderungen an infrastrukturelle, organisatorische oder technische Maßnahmen

I= keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus: Leckagen müssen erkannt werden können;
I1= Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge sowie Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Soweit erforderlich sind Maßnahmen nach § 25 Abs. 3 WG, § 8 VAwS zu veranlassen.
I2 = Erstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes, der in Abstimmung mit den zuständigen Stellen wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt.


3. Anforderungen an bestimmte Anlagen

3.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen 01a

3.1.1 Lageranlagen für wassergefährdende flüssige Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Lageranlage in m3 Wassergefährdungsklasse
1 2 3
bis 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0
mehr als 0,1 bis 1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0
mehr als 1 bis 10 F1+R0+I1 F1+R1+I1* F2+R2+I0
mehr als 10 bis 100 F1+R1+I1 F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0
mehr als 100 F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0
F2+R2+I0
Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise

* Für werksgefertigte glasfaserverstärkte Behälter aus Kunststoffen (GfK-Behälter) bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gilt R0, wenn diese auf flussigkeitsdichtem Boden stehen und Leckagen nicht über Bodenabläufe zur Ableitung oder ins Erdreich gelangen können.

3.1.2 Anstelle der in Nummer 3.1.1 genannten Anforderungen kommt auch die Maßnahmengruppe F0+R3+I0 in Betracht, jedoch nicht bei Abfüllplätzen.

3.1.3 Bei Fass- und Gebindelagern für wassergefährdende flüssige Stoffe wird das Rückhaltevermögen R1 oder R2 als Vom-Hundert-Anteil (v. H.) der Gesamtlagermenge (Vges) nach folgender Tabelle ermittelt, sofern nicht nach Nummer 3.1.1 R0 gilt:

Vges in m3 Rauminhalt R1 oder R2
bis 100 10 v.H. von Vges,wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
mehr als 100 bis 1000 3 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
mehr als 1000 2 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 L nicht überschreitet (Kleingebindelager), genügt R0, wenn die Stoffe entweder in geschlossenen Räumen oder im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

3.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

3.2.1 Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender, flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen * :

betriebliche Vorgänge Wassergefährdungsklasse
1  2 3
Befüllen und Entleeren von Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
Erläuterungen: +: zusätzlich

* Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, und zwar bei privaten Heizölverbraucheranlagen, bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen mit einer jährlichen Verbrauchsmenge von bis zu 100 m3, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur Heizzwecken dienen, bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 5000 Litern und bei Notstromanlagen.

3.2.2 Für das Laden und Löschen von Schiffen mittels Rohrleitungen gelten folgende Regelungen:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen trennt, bevor diese infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
    Abweichend hiervon kann mit Zustimmung der Zuständigen Wasserbehörde der zuständigen Wasserbehörde auch ein gleichwertiges Sicherheitssystem verwendet werden.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

3.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen *

Wassergefährdungs-
klassen
Maßnahmen
1 F0 + R0 **+I1
2 F1 + R0 ** + I1 + I2 ***
3 F1 + R1 + I1 + I2 ***
Erläuterungen: +: zusätzlich

* Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen a und B genügen die Anforderungen nach F1 + R0 + I0; bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügen die Anforderungen nach F0 + R0 + I0.

** Bei der Anforderung R0 sind Tropfverluste nur an Pumpen sowie an sonstigen Stellen zurückzuhalten, an denen sie bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwarten sind.

*** Für Anlagen der Gefährdungsstufe a ist die Abstimmung mit den zuständigen Stellen bei der Erstellung eines Alarm- und Maßnahmeplans nicht erforderlich.≪

3.4 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden

3.4.1 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Anlage
in m3
Wassergefährdungsklasse
1 2 3        
bis 0,1 F0+ R0+I0 F0+ R0+I0 F0+R0+I0
mehr als 0,1 bis 1 F1+ R1+I1 F1+ R1+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
mehr als 1 bis10 F1+ R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
mehr als 10 bis 100 F1+ R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
mehr als 100 bis 1000 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
mehr als 1000 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
Erläuterungen: +: zusätzlich; / wahlweise

3.4.2 Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen kommen bei bestehenden Anlagen für Stoffe der WGK 1 und 2 mit einem Rauminhalt der Anlage von mehr als 0,1 m3 bis 1 m3 die Anforderung F0+R0+I2 Betracht.

3.4.3 Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2 und R1, R2 oder R3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F0+R0+I1+I2.

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Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen
(JGS-Anlagen)
05
Anhang 2 05a
(zu § 4)

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; für Gülle und Jauche muss jedoch mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten vorhanden sein. Eine Unterschreitung der nach Satz 2 erforderlichen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder über-betriebliche Lagerung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird oder die umweltgerechte Entsorgung der das Fassungsvermögen übersteigenden Menge der Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den in der Offizialberatung von den Landwirtschaftsbehörden verwendeten Werten ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

ENDE

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