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Verwaltungsvorschrift über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -
- Az.: 5-8950.11/ -
Vom 18. August 2005
(GABl. 2005 S. 711)
Gl.-Nr.: 7533
0 Einleitung
Das Ziel der Abwasserbehandlung, Belastungen der Gewässer so gering wie möglich zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sicher erfüllt. Da dies insbesondere in Teilen des ländlichen Raums unwirtschaftlich sein kann, ist die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich (§ 18a Abs. 1 S. 2 WHG, § 45a Abs. 1 S. 2 WG). Die Entscheidung, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden soll, liegt bei der Gemeinde. Diese Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise über die Voraussetzungen der dezentralen Abwasserbeseitigung und über übergangsweise Erleichterungen der Verwertung von Klärschlamm und Abwasser. Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom 21. November 1997, Az.: 51-8950.11/, GABl. 1998 S. 36), die nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74) am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist.
1 Folgen aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden
In Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b WG haben die Gemeinden, die dezentrale Abwasserbeseitigung übergangsweise oder dauerhaft betreiben wollen, eine Abwasserbeseitigungskonzeption aufzustellen. Die Abwasserbeseitigungskonzeptionen sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen und nach Notwendigkeit fortzuschreiben. In den Konzeptionen ist darzustellen, wo und in welchen zeitlichen Abschnitten Anschlüsse von einzelnen Ortsteilen an eine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen sind und welche Bereiche voraussichtlich auf Dauer dezentral entsorgt werden müssen.
In den gemeindlichen Abwassersatzungen muss die verbindliche Übernahme der Pflicht zur regelmäßigen Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch die Gemeinde geregelt sein. Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht können sich nach § 45b Abs. 2 und 4 WG ergeben (dazu unter Nr. 3.2).
2 Zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung
2.1 Allgemeines, rechtliche Vorgaben
Dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis max. 8 m3/d; dies entspricht einer Anschlussgröße von i. d. R. 50 Einwohnerwerten (EW). Übergangsweise zulässige andere Beseitigungsmöglichkeiten sind in Nr. 3.2.2 dargestellt.
Grundsätzlich sind größere zentrale kommunale Abwasserbeseitigungsanlagen am besten geeignet, Belastungen der Gewässer zu verhindern. Sie haben gegenüber Kleinkläranlagen in der Praxis eine bessere Reinigungsleistung und wesentlich höhere Betriebsstabilität. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist deshalb in der Regel einem Anschluss an die kommunale Kläranlage der Vorzug zu geben. Ausreichende Reinigungsleistungen können aber auch mit Kleinkläranlagen erreicht werden, wobei zusätzliche immissionsseitig erforderliche Anforderungen aufgrund § 6 WHG notwendig werden können.
Sofern im Einzelfall nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift der Betrieb von dezentralen Anlagen zulässig ist, kann der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm in den Fällen nach § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) aufgebracht werden (im Einzelnen unter Nr. 3.2).
Die Rechtmäßigkeit der (Direkt) Aufbringung von Fäkalabwasser auf landwirtschaftliche Flächen richtet sich angesichts der Erweiterung des dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zugrunde liegenden Abfallbegriffs ausschließlich nach Abfallrecht. Eine Aufbringung ist nur dann zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). Unter Berücksichtigung von seuchenhygienischen Gefahren ist davon auszugehen, dass eine solche schadlose Verwertung von Fäkalabwasser nicht möglich ist.
Diese abfallrechtliche und seuchenhygienische Bewertung gilt für die in den Ziffern 3.2.2 a) und c) und d) bzgl. der Fallvariante Dreikammerausfaulgrube vorgesehene Einbringung von (fäkalem) Abwasser in die Güllegrube und anschließender landwirtschaftlicher Verwertung des Abwasser-/Gülle-Gemisches.
Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen entfällt deshalb die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung gemäß § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nur in den Fällen, in denen in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt und der dort angefallene Klärschlamm nach Maßgabe der AbfKlärV auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden darf.
2.2 Zulässigkeit dezentraler Lösungen
Dauerhafte dezentrale Lösungen können grundsätzlich nur dann in Übereinstimmung mit dem Wohl der Allgemeinheit stehen, wenn
(Stand: 08.09.2023)
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