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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht*

Vom 20. August 2007
(GBl. Nr. 14 vom 12.09.2007 S. 393)


Auf Grund von § 14a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht vom 10. September 2002 (GBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 138 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 angefügt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

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§ 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen06

(1) Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 und 2 WG zu beteiligen. § 108 Abs. 3 und 4 WG findet keine Anwendung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Öffentlichkeit über die getroffene Entscheidung zu unterrichten, indem die zuständige Behörde den verfügenden Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt macht; auf Auflagen ist hinzuweisen. Ferner ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach § 5 Abs. 1, die bei den überwachenden Behörden vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) zugänglich.

 ≫ § 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei beantragten Erlaubnissen oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Entscheidungen ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie den §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. B1mSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 6 a BImSchG gilt mit der Maßgabe, dass die für das förmliche Verfahren geltende Frist anzuwenden ist.

(2) Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Bekanntmachung § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 des BImSchG entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Abs.7 und 8 BImSchG entsprechend. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Satz 2 gilt entsprechend für die bei der überwachenden Behörde vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Ergebnisse der Überwachung nach § 5 Abs. 1.≪

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der. möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.   ≫(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder Verfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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