Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bremen
Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung - Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe
und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme
- Bremen -
Vom 15. Mai 2001
(BremGBl. Nr. 18 vom 25.05.2001 S. 163)
Auf Grund des § 2a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem. GBl. S. 65, 158-2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (Brem. GBl. S. 95) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 2 Festlegung von Qualitätszielen
Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele.
§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe
(1) Die obere Wasserbehörde stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die obere Wasserbehörde kann
(2) Die Programme enthalten mindestens
(3) Die Programme sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die obere Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.
§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe
(1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.
(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.
(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG | Anlage (zu § 2) |
EG-Nr. | Stoffname | QZ | Einheit |
2 | 2-Amino-4-chlorphenol | 10 | µg/l |
3 | Anthracen | 0,01 | µg/l |
4 | Arsen | 40 | mg/kg |
7 | Benzol | 10 | µg/l |
8 |
(Stand: 27.06.2018)
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