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Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
- Bremen -
Vom 3. Juli 2002
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 03.07.2002 S. 300, ber. S. 509)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 245-2180-a-1) verordnet der Senator für Bau und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer (Direkteinleitung) oder in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). Für den Anwendungsbereich gelten die Anlagen-Kapazitätsgrenzen des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. 257 S. 26 - "IVU-Richtlinie").
§ 2 Erklärungspflicht
Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen auch mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.
§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Soweit sichergestellt ist, dass sämtliche Schwellenwerte unterschritten werden, kann die zuständige Behörde den Erklärungspflichtigen widerruflich von der Erklärungspflicht befreien. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004, danach ist alle drei Jahre zu erklären.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle oder der Betriebsüberwachung.Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
Schätzungen zum Beispiel auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind.
(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren,
§ 6 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist soweit mit der der Erklärungspflicht unterliegenden Anlage eine Indirekteinleitung erfolgt, die für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständige Behörde. Im Übrigen ist die Wasserbehörde zuständig.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde übermittelt der oberen Wasserbehörde die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten zur Weiterleitung an die für die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zuständige Bundesbehörde.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 171 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer der Erklärungspflicht nach § 2 in Verbindung mit § § 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder verspätet nachkommt, die Ermittlungsmethode nach § 5 auch nach Aufforderung nicht angibt oder die Unterlagen nicht entsprechend § 5 Abs. 2 aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Anhang 1 (zu § 1) |
Anlagen | Zuordnung zu NOSE-P Gruppen | NOSE-P |
(Stand: 15.09.2020)
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