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Regelwerk

EOG - Entwässerungsortsgesetz
- Bremen -

Vom 1. März 2012
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 29.03.2012 S. 104; 01.12.2015 S. 520 15; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 2130-f-1


siehe Fn. *

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Dieses Ortsgesetz regelt für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadtgemeinde Bremen abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, oder Erweiterung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

(3) Die Stadtgemeinde Bremen kann sich bei der Abwasserbeseitigung Dritter bedienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Ortsgesetzes bedeuten

  1. Abwasser:
    1. Durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser),
    2. durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser),
    3. Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen,
    4. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen. Nicht als Abwasser gelten Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.
  2. Öffentliche Abwasseranlagen:
    Öffentliche, von der Stadtgemeinde Bremen oder von Dritten zur Erfüllung der der Stadtgemeinde Bremen obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm. Anlagen zur Abwassersammlung und -ableitung können in Form von Anschlusskanälen und Kanälen im Freigefälle oder in Form von Druck- oder Vakuumleitungen als Bestandteile öffentlicher Druck- oder Vakuumsysteme oder in Ergänzung privater Druck- oder Vakuumstationen hergestellt werden. Ferner gehören zu öffentlichen Abwasseranlagen Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. Anschlusskanäle sind die Verbindungskanäle von den öffentlichen Kanälen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke.
  3. Grundstücksentwässerungsanlagen:
    Die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Leitungen und Anlagen. Hierzu gehören insbesondere: Abwasserleitungen in Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlusskanal, Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung, Abwasserhebeanlagen, Rückstauverschlüsse, Kontrollschächte, Abscheider, Vorbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen. Schmutzwassersammelgruben sind wasserdichte Gruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser. Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser.
  4. Grundstück:
    Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

§ 3 Überlassungspflicht

(1) Das auf einem Grundstück anfallende Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, oder, wenn das nicht möglich ist, der Stadtgemeinde Bremen zur Abholung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist.

(2) Die Einleitung erfolgt durch Anschlusskanäle in den im Kanaltiefenschein bestimmten öffentlichen Kanal.

(3) Überlassungspflichtig sind der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (Erbbauberechtigter, Mieter, Pächter).

(4) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde.

§ 4 Kanalanschlusspflicht

(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen und zu seiner Entwässerung geeigneten Kanal versehene Grundfläche (wie Straße, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder dürfen Kanalanschlüsse über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein Kanal zum Anschluss bestimmt, der noch nicht betriebsfertig ist, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet zum Ruhen zu bringen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegen ferner die Grundstücke, die rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind.

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