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Weser-HwGebV - Hochwassergebietsverordnung Weser
Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen
- Bremen -
Vom 21. November 2013
(Brem.GBl. Nr. 87 vom 26.11.2013 S. 574; 26.09.2017 S. 415aufgehoben)
Aufgrund des § 57 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird verordnet:
§ 1 Zweck dieser Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und die Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden bei Hochwasserereignissen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das hochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen ist das Gebiet, das im Falle einer Sturmflut durch Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62 des Bremischen Wassergesetzes überschwemmt werden kann. Es wird für folgende Abschnitte festgesetzt:
(2) Die Grenzen des Gebiets sind in der beiliegenden Übersichtskarte (im Maßstab 1:50.000) sowie in den beiliegenden Lageplänen (im Maßstab 1:5.000) dargestellt. Die Grenze verläuft an der Außenkante der Linie. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei der oberen Wasserbehörde aufbewahrt.
§ 3 Einsichtnahme
Die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne kann während der üblichen Dienstzeiten bei der oberen Wasserbehörde und dem Ortsamt Vegesack kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne auch auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.umwelt.bremen.de) eingesehen werden.
§ 4 Genehmigungspflichten, Ver- und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Sonderflächen nach § 5 die Regelungen des § 78 Absatz 1 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Abweichend von der Regelung des § 78 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 1 wird auf den Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum verzichtet, wenn der verloren gehende Rückhalteraum unterhalb einer Grenze von 25.000 m3 liegt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende weitere Bestimmungen:
§ 5 Sonderflächen
(1) Sonderflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind höher gelegene Gebiete, die durchgehend auf einer Höhe von mindestens NN + 6,20 m liegen und in den Karten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Verordnung dargestellt sind. Es handelt sich insbesondere um die bebauten Hafen- und Gewerbegebiete. Als Sonderflächen nach Satz 1 gelten auch solche Flächen, die durch wasserrechtlich genehmigte private Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, soweit diese einen Schutzstandard auf gleicher Höhe wie die Flächen nach Satz 1 aufweisen.
(2) Bei der Beplanung von Gewerbe- und Industriegebieten und von Wohnbaugebieten innerhalb der Sonderflächen kann die Wasserbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und Werften, oder eines sonstigen Verfahrens nach dem Baugesetzbuch die im Einzelfall konkret erforderlichen Maßnahmen festsetzen lassen. Die Errichtung, Umgestaltung oder Nutzungsänderung von Vorhaben nach § 29 Absatz 1 des Baugesetzbuches auf Sonderflächen ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens 6 Wochen vor Beginn der Errichtung, Umgestaltung oder Nutzungsänderung anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Bedarf das Vorhaben einer wasserrechtlichen Entscheidung, insbesondere eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung, ist eine gesonderte Anzeige nach Satz 1 nicht erforderlich. Die Anzeige entbindet nicht von der Pflicht, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. Sofern die Belange des Hochwasserschutzes es erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Antragsteller Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen stellen. Das Vorhaben ist von der zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Belange des Hochwasserschutzes es erfordern oder die Nachteile des Vorhabens im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht durch Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Regelungen des § 4 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 6 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Grundstücke und der Gebäude, soweit die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(2) Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung über die am Bau Beteiligten bleiben unberührt.
§ 7 Hochwasserschutzbeauftragte oder -beauftragter; Hochwasserschutzgemeinschaften
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung anordnen, dass die verantwortliche Person eine sachkundige Person als Hochwasserschutzbeauftragte oder -beauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung zu bestellen hat. Die oder der Hochwasserschutzbeauftragte sowie deren oder dessen Stellvertretung ist der zuständigen Wasserbehörde zu benennen.
(2) Zum Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer Grundstücke können sich die gemäß § 6 verantwortlichen Personen auch zu einer Hochwasserschutzgemeinschaft zusammenschließen und für diese Hochwasserschutzgemeinschaft eine Hochwasserschutzbeauftragte oder einen Hochwasserschutzbeauftragten benennen. Die Gründung von Hochwasserschutzgemeinschaften ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Name und Sitz der Hochwasserschutzgemeinschaft, die zugehörigen Grundstücke (Flurstücksbezeichnungen) sowie Name und Anschrift der oder des Hochwasserschutzbeauftragten nebst Stellvertretung genau zu benennen.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Hochwasserschutzbeauftragten gehört insbesondere die Beratung der verantwortlichen Personen oder der Hochwasserschutzgemeinschaft in allen Angelegenheiten, die für den Hochwasserschutz bedeutsam sein können. Darüber hinaus ist die oder der Hochwasserschutzbeauftragte insbesondere berechtigt und verpflichtet,
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Aufgaben der oder des Hochwasserschutzbeauftragten näher regeln oder erweitern, wenn der Hochwasserschutz dies erfordert.
§ 8 Notfall- und Alarmpläne
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann für jedes Grundstück oder für mehrere Grundstücke, die zu einer Hochwasserschutzgemeinschaft nach § 7 Absatz 2 gehören, anordnen, dass ein Notfall- und Alarmplan mit den erforderlichen Regelungen über die Organisation und Aufgabenverteilung zur Aufrechterhaltung des Hochwasserschutzes im Falle einer Sturmflut zu erstellen ist. Der Notfall- und Alarmplan soll insbesondere folgende Merkmale enthalten:
(2) Der zuständigen Wasserbehörde ist eine Kopie des Notfall- und Alarmplans und jede Fortschreibung dieses Planes einzureichen. Sie kann Änderungen und Ergänzungen dieses Planes verlangen, soweit dies aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten ist.
§ 9 Aufsicht, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt; sie beteiligt die zuständige Wasserbehörde, soweit Belange des Hochwasserschutzes betroffen sind.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und auf besonderen Antrag Befreiungen erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse die Ausnahme oder Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
§ 10 Nachträgliche Anordnungen
Stellt die zuständige Wasserbehörde bei vorhandenen baulichen und technischen Anlagen fest, dass die Einhaltung der in § 1 dieser Verordnung genannten Schutzfunktionen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Wasserbehörde nachträgliche Anordnungen erlassen. Sie kann zum Schutz vor Hochwasserschäden insbesondere nachträgliche Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen stellen.
§ 11 Verhältnis zum allgemeinen Baurecht
Regelungen des Bauordnungsrechts bleiben unberührt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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