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Regelwerk

KomAbwV - Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Bremen -

Vom 23. April 1997
(GBl. Nr. 20 vom 09.05.1997 S. 172)



Auf Grund des § 2a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317), geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang II der Anlage).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser;
  2. häusliches Abwasser:
    Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs einschließlich der Tätigkeiten in Haushaltungen;
  3. industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  5. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
  6. Einwohnerwert (EW):
    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
  7. Klärschlamm:
    Behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen;
  8. Abwasserbeseitigungspflichtiger:
    die nach Maßgabe des § 133 des Bremischen Wassergesetzes Verpflichteten.

§ 3 Kanalisation

(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 133 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zum 31. Dezember 1998 mit einer Kanalisation auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde, oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Anlage entsprechen.

§ 4 Kommunale Einleitungen

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 die in Anhang I Abschnitt D, Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage genannten Anforderungen eingehalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

(3) Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach § 62 des Bremischen Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang I Abschnitt D in Verbindung mit der Tabelle 3 der Anlage.

(4) Die erteilten Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(5) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Bei dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Anlage aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden .

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