Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bremen
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung und über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
- Bremen -
Vom 11. April 1997
(GBl. Nr. 13 vom 11.04.1997 S. 133, ber. S. 179)
Aufgrund des § 2a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem. GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Anlage ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
§ 5 Berichte
Die obere Wasserbehörde übermittelt der Bundesregierung auf Anforderung alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
.
Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser | Anlage (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 2 bis 4) |
Parameter | a 1 G |
a 1 I |
a 2 G |
a 2 1 |
a 3 G |
a 3 I |
||
1. | pH | 6,5-8,5 | 5,5-9 | 5,5-9 | ||||
2. | Färbung (nach einfachem Filtern) | mg/l Pt-Skala |
10 | 20 (O) | 50 | 100 (O) | 50 | 200 (O) |
3. | Suspendierte Stoffe insges. | mg/l MES | 25 | |||||
4. | Temperatur | °C | 22 | 25 (O) | 22 | 25 (O) | 22 | 25 (O) |
(Stand: 27.06.2018)
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