umwelt-online: Anlagenverordnung Bremen (1)

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Regelwerk, Wasser EU, HB

VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

- Bremen -

Vom 23. Dezember 2005
(GBl. Nr. 1 vom 02.01.2006 S. 1; 04.09.2018 S. 421aufgehoben)
Gl-Nr.: 2180-b-1


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Archiv: VAwS 1995

Auf Grund des § 150 in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Anzeigepflicht

(1) Die Verordnung gilt für Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie für Rohrleitungsanlagen, soweit sie den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für Anlagen und Rohrleitungen auch für einzelne Anlagen- und Rohrleitungsteile, insbesondere Lagerbehälter, Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, Sicherheitseinrichtungen und sonstige technische Schutzvorkehrungen sowie für Flächen, die dem Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen einschließlich ihrer Einrichtungen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen

  1. zum Umgang mit
    1. Abwasser,
    2. Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersaft oder
    3. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
  2. zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung.

(4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Ist die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation, kann die Anzeigepflicht durch Sammelmeldungen über abgestimmte elektronische Medien erfüllt werden. Die Wasserbehörde kann Verfahren nach Satz 2 auf Antrag auch für andere Betriebe zulassen.

(5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige oder Genehmigung nach bau-, berg-, Bewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördlichen Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Berg-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung.

(6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und für Grundstücke, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden

  1. die als giftig oder sehr giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind in einem Umfang von Verbrauchsverpackungen in haushaltsüblichen Mengen,
  2. im Übrigen in einem Gesamtumfang von bis zu 50 Litern.

Die Anzeigepflicht besteht auch nicht im Falle von oberirdischen Anlagen, die einem vorübergehenden Gebrauch dienen. Darüber hinaus sind oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe a außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten von der Anzeigepflicht befreit, soweit die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie das Laden und Löschen von Schiffen.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. Die Zuordnung behält ihre Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.

(6) Rohrleitungen sind feste oder bewegliche Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern oder Verpackungen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten und baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes,
  2. Quellenschutzgebiete nach § 51 des Bremischen Wassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 49 des Bremischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 166 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes erlassen ist und
  4. Überschwemmungsgebiete nach § 91 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, bei der wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Privilegierte Organisation ist eine Einrichtung, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist oder die nach dem System DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet hat und zertifiziert worden ist.

§ 3 Grundsatzanforderungen
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Bei Einbau, Unterhaltung und Betrieb der dieser Verordnung unterliegenden Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind in der Regel unzulässig; Ausnahmen können im Einzelfall durch die Wasserbehörde, für Fallgruppen durch die obere Wasserbehörde zugelassen werden.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen muss leicht überprüfbar sein. Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt sowie zurückgehalten und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzustellen und einzuhalten. Für Tankanlagen von Heizöl-EL-Verbrauchern und Anlagen der Gefährdungsstufe a wird die Betriebsanweisung durch das Merkblatt gemäß Anlage, das in der Nähe der Anlage gut sichtbar anzubringen ist, ersetzt. Personal ist über den Inhalt von Betriebsanweisung bzw. Merkblatt zu unterrichten. Die Betriebsanweisung kann bei einer privilegierten Organisation durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen eines Umweltmanagementsystems erstellt wurden.

§ 4 Besondere Anforderungen
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anhängen zu dieser Vorschrift.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen eingeführt hat. Es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der technischen Bestimmung verwiesen wird. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 6 Gefährdungspotential
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihren unterschiedlichen Gefährdungspotentialen einzustufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und von der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie von der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird der Ermittlung der Gefährdungsstufe die WGK 3 zugrundegelegt. Die Wassergefährdungsklasse bestimmt sich nach der "Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit" (§ 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - Katalog wassergefährdender Stoffe) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Volumen in m3oder Masse in t Einstufung nach Wassergefährdungsklassen (WGK)
Gefährdungsstufe:
WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1 Stufe A Stufe A Stufe C
>1< 10 Stufe A Stufe B Stufe D
>10< 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Können auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 144 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllt werden, können die Wasserbehörden an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen.

§ 8 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelagern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach den Tabellen 2.1 im Anhang zu § 4 Abs. 1 eingehalten werden.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 47 des Bremischen Wassergesetzes (Wasserschutzgebiete) bleiben unberührt.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.
  2. Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.
  3. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein.
  4. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, hat der Betreiber die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren und zu reinigen. Im übrigen gilt die Anzeigepflicht nach § 155 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 10 Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

§ 11 Anlagendokumentation

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die Bestandteil einer privilegierten Organisation sind und deren wiederkehrende Anlagenerfassung die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde eine Anlagendokumentation im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage allein oder in Wechselwirkung mit anderen Anlagen erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Die Anlagendokumentation muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang der Anlagendokumentation, verlangen, dass das Anlagenverzeichnis mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagendokumentationen kann die Wasserbehörde verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang 1 zu § 4 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(2) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder die unterirdische Anordnung technisch notwendig ist.

(3) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) führen. Kann für Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, keine dieser Anforderungen erfüllt werden, ist eine gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten. Dazu kann insbesondere gehören, dass sichergestellt wird, dass
    1. die Betriebsdrücke überwacht und registriert werden,
    2. unzulässige Innendrücke nicht eintreten können,
    3. das Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das im Schadensfall austreten kann, begrenzt wird,
    4. Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die Lagerbehälter
    1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
    2. einwandig sind und als oberirdische Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und der Auffangraum so bemessen ist, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann. Dient ein Auffangraum für mehrere oberirdische Lagerbehälter, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10% des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder technischen Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind, und wenn die Rohrleitungen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

§ 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die zu lagernden, abzufüllenden oder umzuschlagenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten sowie gegen Witterungseinflüsse und gegen die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

§ 15 Verfahren

(1) Eine Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 145 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Wasserbehörde, über wasserrechtliche Bauartzulassungen die obere Wasserbehörde. Soweit Anlagen im Sinne des § 144 des Bremischen Wassergesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, entscheidet die Bergbehörde über die Feststellung der Eignung (§ 145 des Bremischen Wassergesetzes) und über die Anordnung im Einzelfall, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes abzuschließen hat (§ 146 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wassergesetzes).

(3) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen und Erläuterungen und nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Bauartzulassungen, baurechtliche Prüfzeichenbescheide oder bauaufsichtliche Zulassungsbescheide beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten in deutscher Sprache von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanordnungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.

(4) Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften, die ausdrücklich die Zulässigkeit der Verwendung nach dieser Verordnung umfasst, bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes, soweit die behördliche Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt worden ist.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Soweit eine Bauartzulassung oder eine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstige Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorliegt, ist für den darin bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich. Sind nur Teile einer Anlage, für die keine Bauartzulassung oder für die keine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstigen Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorliegt, nicht einfacher oder herkömmlicher Art, so bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 145 des Bremischen Wassergesetzes nur nach einer Eignungsfeststellung, mit einer Bauartzulassung oder mit einer die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau mit Nebenbestimmungen erlauben, wenn mit der Erteilung des zulassenden Bescheides zu rechnen ist.

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Befüllen
(zu § 147 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden, und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl-EL, Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die obere Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und auf eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

(5) Zum Befüllen und Entleeren müssen die Rohre und Schläuche dicht und tropfsicher verbunden sein. Schläuche müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und ausreichend beleuchtet sein.

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 144 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen und
  3. der Betreiber Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage nachweist.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

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