Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bremen
Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
Vom 6. Mai 2004
(BremGBl.Nr. 24 vom 06.05.2004 S. 197)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (BremGBl. S. 189) in Verbindung mit § 151 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (BremGBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:
Für Erklärungen nach § 4 Abs. 2des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr wird das1 dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 27.06.2018)
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