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Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)
Vom 13. Juni 2013
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 28.06.2013 S. 299)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997, das zuletzt durch Ortsgesetz vom 2. September 2010 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
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§ 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränagewasser | " § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Herstellung, Änderung, Instandhaltung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluß an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist. | "(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "hergestellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "hergestellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. Kanäle, Druckleitungen, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen, | "1. Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen," |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist mit Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz Grünanlage) angrenzt oder der Anschluß an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Verkehrsanlage oder darf der Kanalanschluß über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluß bestimmt, ist die Kanalanschlußpflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlußpflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. | "(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. | "Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Herstellung" jeweils durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 26.04.2021)
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