Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung
der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbw-VO)

Vom 24. März 2000
(GVBl. I 2000 S. 159)



Aufgrund des § 126a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbw-VO) vom 25. Oktober 1996 (GVBl. I S. 470) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 7 wird nach den Worten "in der jeweils geltenden Fassung der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nr. 7 wird als neue Nr. 8 angefügt:

"8. Abwasserverordnung:

Abwasserverordnung in der Fassung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, die Verhinderung von Leckagen und die Begrenzung der Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Die an Kanalisationen gestellten Anforderungen nach § 49 des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Die Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Hessen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "im Anhang 1 der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift" durch die Worte "in der Abwasserverordnung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

alt neu
Die Anforderungen nach Anhang 1 an Phosphor gesamt (Pges) für die Anlagen der Größenklasse 4 gelten bereits für Anlagen ab 10000 EW. "Abweichend von Satz 1 können die Anforderungen an Stickstoff gesamt (Nges) nach wasserwirtschaftlichen Notwendigkeiten festgelegt werden."

b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 2 besteht außerdem, wenn die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, den Nachweis nach Art. 5 Abs. 4 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie erbringen zu können, und diese Erklärung Gebiete im Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft."

c) In Abs. 3 werden die Worte "im Anhang 1 der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift" durch die Worte "in der Abwasserverordnung" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 werden nach dem Wort "Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift" die Worte "oder der Abwasserverordnung" angefügt.

6. In § 8 Abs. 2 werden die Worte "Die Hessische Landesanstalt für Umwelt" ersetzt durch die Worte "Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie".

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

In den Nummern 2 bis 11 werden die Worte "Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift" durch das Wort "Abwasserverordnung" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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