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Programm nach § 3 der Qualitätszielverordnung und Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG zur Verminderung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe *
Vom 1. November 2007
(StAnz. Nr. 49 vom 03.12.2007 S. 2497)
1. Einleitung
Mit diesem Programm wird das bisherige Programm vom 29. August 2001 (StAnz. S. 4039) in der Fassung vom 17. August 2004 (StAnz. S. 3037) fortgeschrieben.
Ziel dieses erweiterten Programms ist es,
In der Richtlinie 2006/11/EG sind die weiterhin geltenden Regelungen der früheren Richtlinie 76/464/EWG zusammengefasst.
Das erweiterte Programm dient in Teilen auch der Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe der WRRL. Die Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ( VO-WRRL) [5] wird für die in Anhang X WRRL aufgeführten prioritären Stoffe die Qualitätsnormen der (im Entwurf vorliegenden) EU-Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik [6] (nach deren in Kürze zu erwartenden Festlegung) übernehmen. Einige der prioritären Stoffe der WRRL sind auch Stoffe der Liste II zur Richtlinie 2006/11/EG.
Dieses hessische Programm ist Bestandteil eines bundesweiten Gesamtprogramms. Es berücksichtigt eine Handlungsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom September 2000. Die dem Programm zu Grunde liegenden Qualitätsziele sowie die Eckpunkte des Programms wurden in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmt.
Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung dieses erweiterten Programms die Nachbarländer beteiligt. Im Hinblick auf den Vollzug des Programms sowie dessen evtl. Änderungen stimmt sich die oberste Wasserbehörde fallweise mit den betroffenen Nachbarländern ab.
In entsprechender Weise informiert die oberste Wasserbehörde die in Hessen betroffenen Stellen über bedeutsame Untersuchungen, Maßnahmen oder Ergebnisse anderer Bundesländer. Bei der obersten Wasserbehörde eingehende Überwachungsergebnisse anderer Länder werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und den örtlich betroffenen Wasserbehörden mitgeteilt, soweit dort Daten enthalten sind, die für die Belastung hessischer Gewässer von Bedeutung sind (zum Beispiel hinsichtlich der Vorbelastung).
2. Grundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen
Nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe der so genannten Liste II aufzustellen, die nach Qualitätszielen auszurichten sind. Grundlage für die Erstellung des Programms ist § 3 der Qualitätszielverordnung.
Die Maßnahmen nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG werden schrittweise in die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie ( WRRL) [3] einbezogen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie ( VO-WRRL) [5] zu, mit der die wesentlichen Vorgaben unter anderem zur Umsetzung der stoffbezogenen Regelungen der WRRL gemacht werden. Die VO-WRRL beruht ebenfalls auf einer in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Musterverordnung. Dadurch ist insgesamt die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsziele und der Eckpunkte des Programms erfolgt.
Die Messungen im Gewässer schließen die Erfassung der Sauerstoffkonzentration und Summenparameter wie CSB und BSB5 als ergänzende Parameter zur Bewertung von Stoffen ein, die sich auf die Sauerstoffbilanz auswirken.
Die anlagen- und emissionsbezogenen Anforderungen, insbesondere des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) [7] und der §§ 19g ff. WHG, sowie die immissionsbezogenen Anforderungen, wie die Fischgewässerverordnung [8], bleiben unberührt.
2.2 Qualitätsziele und Qualitätsnormen
§ 2 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung vom 2. Oktober 2006 regelt, für welche Stoffe die in der VO-WRRL
(Stand: 07.09.2023)
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