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Regelwerk

HGruwAG - Hessisches Grundwasserabgabengesetz
Hessisches Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für Grundwasserentnahmen

- Hessen -

Vom 17. Juni 1992
(GVBl. I S. 209; 1996 S. 534; 22.12.2000 S. 623)
Außer-Kraft-Treten: 31. Dezember 2004


§ 1 Abgabe für Grundwasserentnahmen

(1) Zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zum Schutz, zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen erhebt das Land eine Abgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserentnahme).

( 2) Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn

  1. die Grundwasserentnahme
    1. nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530, 1654), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), oder
    2. nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197),

    erlaubnisfrei ist oder

    1. von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes angeordnet oder genehmigt wurde oder die zuständige Wasserbehörde ihr zugestimmt hat,
  2. die Grundwasserentnahme
    1. der unmittelbaren Wärmegewinnung dient,
    2. zum Zwecke der Bodenentwässerung oder
    3. zum Zwecke des Abbaus von Bodenschätzen erfolgt

    und das entnommene Grundwasser wieder dem Grundwasserleiter zugeführt wird,

  3. die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Beregnung von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen sowie zum Zwecke der Fischhaltung erfolgt,
  4. die Grundwasserentnahme aus staatlich anerkannten Heilquellen nach § 46 des Hessischen Wassergesetzes erfolgt,
  5. natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trinkwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2600), oder sonstiges Grundwasser entnommen und als Getränk oder als Bestandteil von Getränken oder Lebensmitteln genutzt wird,
  6. eine Zulassung nach wasserrechtlichen Vorschriften zur Vorsorge für den Verteidigungsfall auf Grund einer Leistungspflicht nach § 5 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), erteilt worden ist.

( 3) Ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Wiederzuführung des entnommenen Wassers in das Grundwasser aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, bleibt die Grundwasserentnahme ebenfalls abgabenfrei, wenn das entnommene Wasser direkt oder indirekt in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

( 4) Die Abgabe wird ferner nicht erhoben, soweit die Entnahmemenge des nach § 4 Abs. 1 Abgabepflichtigen eintausend m3 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigt.

( 5) Auf Antrag kann die zuständige Stelle im Einzelfall von der Zahlung der Abgabe ganz oder teilweise befreien. Die Befreiung setzt voraus, daß die Abgabeerhebung für den Abgabepflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu kann die zuständige Stelle vom Abgabepflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers verlangen.

( 6) Die Ministerin oder der Minister, die oder der für die Wasserwirtschaft zuständig ist, wird ermächtigt, einzelne Gruppen von Abgabepflichtigen ganz oder teilweise von der Abgabepflicht zu befreien, wenn sich die Abgabenlast als wirtschaftlich unzumutbar erweist.

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1) Die Abgabe bemißt sich nach der tatsächlich entnommenen Jahresmenge an Grundwasser.

( 2) Kann die tatsächliche Entnahmemenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, wird die abgabepflichtige Wassermenge von der zuständigen Stelle nach billigem Ermessen geschätzt. Dabei ist im Regelfall die zulässige Entnahmemenge zugrunde zu legen.

§ 3 Abgabesatz 00a

Die Höhe der Grundwasserabgabe beträgt für Entnahmen von Grundwasser

1. für die öffentliche Wasserversorgung  
  ab 1. Juli 1992 0,20 DM/m3,
  ab 1. Januar 1994 0,40 DM/m3,
  ab 1. Januar 1997 0,50 DM/m3,
ab 1. Januar 2001 0,25 DM/m3,
2. zum Zwecke der betrieblichen Kühlwasserversorgung  
  ab 1. Juli 1992 0,50 DM/m3,
  ab 1. Januar 1994 1,00 DM/m3,
  ab 1. Januar 1997 1,10 DM/m3,
ab 1. Januar 2001 0,55 DM/m3,
3. zu sonstigen Zwecken der betrieblichen Wasserversorgung  
  ab 1. Juli 1992 0,40 DM/m3,
  ab 1. Januar 1994 0,80 DM/m3,
  ab 1. Januar 1997 0,90 DM/m3,
ab 1. Januar 2001 0,45 DM/m3,
4. zu sonstigen Zwecken  
  ab l. Juli 1992 0,20 DM/m3,
  ab 1. Januar 1994 0,40 DM/m3,
  ab 1. Januar 1997 0,50 DM/m3,
ab 1. Januar 2001 0,25 DM/m3.

(2) Der Abgabesatz ermäßigt sich ab 1. Januar 2000 um 50 vom Hundert für Entnahmen von Grundwasser durch Unternehmen, die den Wirtschaftszweigen

  1. Zellstoff-, Holzschliff-, Papier- und Pappeerzeugung,
  2. Ledererzeugung oder
  3. Textilgewerbe

angehören.

§ 4 Abgabepflichtige, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht

(1) Abgabepflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 entnimmt.

( 2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

( 3) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Stelle bis zum 31. März jeden Jahres anhand amtlich eingeführter Vordrucke eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, kann die zuständige Stelle die Abgabe der Erklärung anordnen oder entsprechend § 2 Abs. 2 verfahren.

( 4) Die Gemeinden haben die Befugnis, die ihnen für eigene Grundwasserentnahmen entstehende Grundwasserabgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben abzuwälzen. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Grundwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Stelle jährlich festgesetzt. Vorauszahlungen nach Abs. 4 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge zurückerstattet.

( 2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserentnahme vorgenommen wird. Bei Überschreitung der Frist für die Erklärung nach § 4 Abs. 3 beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder verkürzt oder die Erklärung nach § 4 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig abgegeben worden ist.

( 3) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

( 4) Der Abgabepflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr, in dem er abgabepflichtige Grundwasserentnahmen vornimmt, zu entrichten. Die einzelne Vorauszahlung beträgt die Hälfte des für das Vorjahr festgesetzten Jahresbetrages. Vorauszahlungen sind jeweils sofort zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Für nur vorübergehende abgabepflichtige Grundwasserentnahmen, die innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren erfolgen, entfällt die Vorauszahlungspflicht.

( 5) Die zuständige Stelle kann den Abgabepflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

§ 6 Verwendung

(1) Das Aufkommen aus der Grundwasserabgabe ist zweckgebunden für ökologische Maßnahmen zum Schutz, zur Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen zu verwenden. Aus dem Abgabeaufkommen wird vorweg der mit dem Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.

(2) Nicht verausgabte Mittel werden einer Rücklage zugeführt.

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Entscheidungen über die Verwendung des Abgabeaufkommens nach § 6 trifft die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. § 41 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 3April 1992 (GVBl. I S. 142) bleibt unberührt.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung, abweichend von Abs. 1, andere Behörden, andere öffentliche Stellen sowie private Dritte beauftragen, Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen.

§ 8 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454, ber. 1977 I S. 95) sowie nach § 59 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157).

(2) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nach § 4 nicht, nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit die Abgabe erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe zu zahlen. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Deutsche Mark betragen. Bei einer Überschreitung der Fälligkeit von bis zu 5 Tagen werden Zinsen nicht erhoben. Das gleiche gilt für verspätete Vorauszahlungen.

§ 9 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. der zuständigen Stelle über Tatsachen, die für die Höhe der Grundwasserabgabe erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die zuständige Stelle über für die Grundwasserabgabe erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und dadurch die Grundwasserabgabe verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Abs. 4 und § 371 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

( 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regierungspräsidium.

§ 11 aufgehoben 00a

§ 12 Übergangsvorschriften

Im Jahre seines Inkrafttretens gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß

  1. sich die Abgabe, abweichend von § 2, nach der in der zweiten Jahreshälfte entnommenen Menge an Grundwasser bemißt,
  2. die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3 entfällt,
  3. die Vorauszahlung nach § 5 Abs. 4 einmalig zum 1. September 1992 fällig wird,
  4. die nach Nr. 3 zu entrichtende Vorauszahlung 30 vom Hundert des Betrages entspricht, der sich auf der Grundlage der tatsächlich im Vorjahr entnommenen Grundwassermenge oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 auf der Grundlage der zulässigen Entnahmemenge sowie des nach § 3 maßgeblichen Abgabesatzes errechnet.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 00a

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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