Hessisches Gewässerschutzprogramm gefährliche Stoffe (2)
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7. Berichte
7.1 Berichte des HLUG und der Wasserbehörden
Die Ergebnisse der Untersuchungen und Ermittlungen nach den Nummern 4 und 5 sind durch das HLUG und die Wasserbehörden fallweise in Berichten zusammenzufassen, die auch den jeweils anderen an diesem Programm beteiligten Stellen zuzuleiten sind. Die oberen Wasserbehörden beziehen dabei von den unteren Wasserbehörden veranlasste oder vorgesehene Maßnahmen ein. Die dienstliche Auswertung und Berichterstattung der im Rahmen dieses Messprogramms gewonnenen Daten hat zeitlich und fachlich Vorrang vor anderen Veröffentlichungen dieser Daten.
Wenigstens einmal jährlich ist zum 30. April ein Jahresbericht durch das HLUG zu erstellen, in den auch die wesentlichen Aussagen aus den Berichten der Wasserbehörden einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls werden die zum v. g. Berichtszeitraum noch nicht vorliegenden Ergebnisse in einem Ergänzungsbericht zusammengestellt. Der Jahresbericht sowie der evtl. Ergänzungsbericht sind den jeweils betroffenen Stellen sowie der obersten Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.
In dem Jahresbericht ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:
Soweit die Überschreitung durch Abwassereinleitungen verursacht wird, ist der Anteil der einzelnen Einleiter an der Belastung abzuschätzen.
Bei evtl. Vorschlägen für Maßnahmen zur Verminderung der Belastung aus dem Bereich der Landwirtschaft ist vor der Aufnahme in den Jahresbericht das Einvernehmen mit dem HDLGN und dem PSD herzustellen.
Wenn bei einem Gewässer, das Landesgrenzen überschreitet, die Ursachen der Überschreitung von Qualitätszielüberschreitungen zu wesentlichen Teilen auf Belastungen durch Oberlieger zurückzuführen sein können, jedoch im Bereich der Landesgrenze keine Messstelle dieses Programms vorhanden ist, weist das HLUG im Jahresbericht darauf hin.
Zur Unterrichtung der Unter- und Oberlieger leitet die oberste Wasserbehörde der vom jeweiligen Land bestimmten Stelle den Jahresbericht vollständig oder auszugsweise sowie bei Bedarf die fallweise erstellten Berichte zu.
7.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Entsprechend der EU-Informationsrichtlinie ( 90/313/EWG), die durch das Umweltinformationsgesetz ( UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in
nationales Recht umgesetzt wurde, und im besonderen Art. 14 Abs. 1 der WRRL ist die Öffentlichkeit jeweils in geeigneter Form über die Maßnahmen und Ergebnisse zu informieren.
Die oberste Wasserbehörde fasst die wesentlichen Ergebnisse der Berichte nach Nr. 7.1 unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht nach den § § 7 und 8 UIG und § 75 Abs. 4 HWG jährlich in Form eines Statusberichts zusammen. Sie veröffentlicht diesen Statusbericht im Internet.
7.3 Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die oberste Wasserbehörde leitet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) oder einer von diesem beauftragten Stelle das Programm, den Jahresbericht nach Nr. 7.1 sowie fallweise weitere Einzelergebnisse für die Erfüllung der Berichtspflicht an die EU-Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG hinsichtlich Stoffen der Liste II zu.
Ergänzend werden dem BMU oder einer von diesem beauftragten Stelle durch die oberste Wasserbehörde die erforderlichen Daten aus dem wasserrechtlichen Vollzug des Landes Hessen zur Erfüllung der Berichtspflicht zur Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie 76/464/EWG mitgeteilt.
8. Laufzeit des Programms, Ausblick
Das Programm gilt zunächst für den Zeitraum bis zum 31. August 2007.
Bei der Fortschreibung des Programms ist eine enge Abstimmung mit den nach der WRRL durchzuführenden Maßnahmen zur Erfassung, Bewertung und Verminderung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe erforderlich. In der ab dem 1. September 2007 geltenden Fassung dieses Programms werden dann die Programme nach Art. 8 WRRL zu berücksichtigen sein. Nach Art. 8 der WRRL haben die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2006 Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer entsprechend den Anforderungen nach Anhang V WRRL aufzustellen.
[1] Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (VO-WRRL) vom ... (GVBl. I S. ... - derzeit Entwurf)
(Stand: 07.09.2023)
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