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Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Überschwemmungsgebieten
- Hessen -
Vom 11. Januar 2005
(StAnz. Nr. 5 vom 31.01.2005 S. 537)
Gl.-Nr.: 85
Zur Durchführung des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der §§ 69, 72, 110 und 122 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird für die Feststellung von Überschwemmungsgebieten Folgendes bestimmt:
1. Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenze
Für die Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenzlinie ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (§ 69 Abs. 1 HWG). Abweichungen sind in einzelnen Fällen zu begründen. Für die Ermittlung des hundertjährlichen Abflusses genügen in der Regel Verfahren zur Berechnung der Scheitelabflüsse. Die Berechnung der Hochwasserlinie kann mittels stationärer Berechnungsverfahren erfolgen. Für die Ermittlung der entsprechenden Abflüsse, Wasserstände und Höhenpunkte sind Verfahren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu benutzen. Zudem sind, soweit möglich, diese Ergebnisse anhand abgelaufener extremer Ereignisse zu überprüfen.
Die Überschwemmungsgebietsgrenzlinie ist so in die Karten einzutragen, wie dies ihrem tatsächlichen örtlichen Verlauf entspricht, auch in Ortslagen. Dabei sollte sich ihr Verlauf, wo möglich, an vorhandenen Geländelinien (z.B. Mauern, Wege, Grundstücksgrenzen) orientieren.
Das Überschwemmungsgebiet des Gewässers schließt auch die Mündungsbereiche seiner Nebengewässer ein. Erfolgt auch für diese Nebengewässer eine Überschwemmungsgebietsfeststellung, soll die Grenzlinie zwischen den beiden Verfahrensgebieten identisch mit einer Flurgrenze sein.
Liegen in dem Gewässerlauf Stauanlagen, so ist unterhalb dieser Anlagen grundsätzlich durchlaufend der hundertjährliche Abfluss bei der Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenzen zugrunde zu legen; nur in begründeten Einzelfällen können auch die maximale Abflussleistung der Regelorgane der Stauanlagen angesetzt und die Seeretention berücksichtigt werden.
2. Feststellungsunterlagen
Als Bestandteil der Feststellung sind erforderlich:
Außerdem sind zu erstellen:
Die beiden letztgenannten Unterlagen sind zwar nicht notwendige Bestandteile der Verordnung (s. auch nachfolgende Ziffer 2.1), gleichwohl sind sie zum Zwecke der Information bzw. auch im Hinblick auf die Eintragung in das Liegenschaftskataster zu erstellen (siehe Ziffer 4.6).
2.1 Text der Rechtsverordnung
Die Rechtsverordnung muss die Ermächtigungsgrundlage anführen. Außerdem hat sie zu enthalten:
Die Beschreibung des Verlaufs der Überschwemmungsgebietsgrenze sollte im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die Karten erfolgen (bzw. ersetzt werden), welche damit Bestandteil der Verordnung werden (s. hierzu auch Ziffer 4.1).
Falls allgemeine Bestimmungen im Sinne des § 72 HWG für erforderlich gehalten werden, sind diese in die Rechtsverordnung aufzunehmen.
Beispiele für die Verordnung können bei der zuständigen oberen Wasserbehörde eingesehen werden.
2.2 Karten des Überschwemmungsgebietes
Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis der aktuellen amtlichen Liegenschaftskarte zu erstellen, und zwar in der Regel im Maßstab 1:5000. Bei rechnergestützten Herstellungsverfahren ist die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der hessischen Katasterverwaltung zu benutzen; soweit diese nicht vorhanden ist, sind die vom Hessischen Landesvermessungsamt auf der Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte erzeugten und autorisierten Rasterdaten zu verwenden. Die betroffenen Flurstücke, deren Grenzen und Bezeichnungen, die Flur- und Gemarkungsgrenzen sowie die Überschwemmungsgebietsgrenzen müssen eindeutig und scharf lesbar sein. Im Einzelfall ist (als Auszug) ein größerer Maßstab (z.B. 1:1.000) zu verwenden, um die Anforderungen an die Lesbarkeit (z.B. Ortslagen) zu erfüllen. Die Fortnummerierung der Karten erfolgt längs des Gewässerlaufs in Fließrichtung. Die Nummerierung von Nebengewässern setzt die des Hauptgewässers sinngemäß fort.
Im Einzelnen müssen die Karten folgende Eintragungen enthalten:
2.3 Übersichtskarte
Die Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist möglichst auf der Grundlage der topographischen Karte 1:25.000 zu erstellen.
Bei rechnergestützter Herstellung sind die ATKIS-Daten zu verwenden. Sofern diese noch nicht bereitstehen, sind zur Gewährleistung einer Orientierung innerhalb des Blattspiegels zumindest folgende Informationen vereinfacht darzustellen:
Im Übrigen gelten die Signaturen wie bei den Karten des Überschwemmungsgebietes, wobei die dort mit *) versehenen Inhalte nicht dargestellt werden.
Beispiele für die Übersichtskarte können bei der zuständigen oberen Wasserbehörde eingesehen werden.
2.4 Alle Karten sind aus dauerhaftem Material herzustellen, wobei eine der Ausfertigungen als Arbeitsexemplar für die obere Wasserbehörde und die Ausfertigungen für die betroffenen unteren Wasserbehörden besonders dauerhaft herzustellen sind.
2.5 Erläuterungstext
In dem kurz gefassten Erläuterungstext sind die zur Ermittlung des Überschwemmungsgebietes angewandte Vorgehensweise und die benutzten Grundlagen, insbesondere die Wahl des Abflusses zu beschreiben und zu begründen. Ebenso sind sonstige erläuternde Hinweise zum Verständnis der Feststellungsunterlagen zu geben.
2.6 Flurstücksverzeichnis
Das Flurstücksverzeichnis enthält die Zusammenstellung aller vom Überschwemmungsgebiet betroffenen Flurstücke. Es ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert als Liste mit folgendem Inhalt anzufertigen:
In einer Einleitung zum Flurstücksverzeichnis ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe von Flurstücken oder Flurstücksteilen im Beckenraum einer Talsperre oder eines HRB bzw. zwischen Ufern und Deichen lediglich nachrichtlich erfolgen, da diese bereits kraft Gesetzes im Ü-Gebiet liegen (§ 69 Abs. 2 HWG).
2.7 Die Anzahl der erforderlichen Exemplare an Feststellungsunterlagen ergibt sich aus den Ausführungen unter den Ziffern 4.2 und 4.3.
2.8 Arbeitskarten
Nach Erstellung der Feststellungsunterlagen sollen diese sodann gemäß § 69 Abs. 1 HWG zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes als Arbeitskarte der Wasserwirtschaftsverwaltung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht werden.
3. Anlage von Dateien
Bei rechnergestützter Herstellung der Karten und Flurstücksverzeichnisse ist wegen der zu verwendenden Programme und Formate das Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) herzustellen, um die Verwendung in der Hessischen Wasserwirtschaftsverwaltung sicherzustellen. Bei der Herstellung von Dateien zu dem Flurstücksverzeichnis (Übernahme in das Automatisierte Liegenschaftsbuch [ALB] sowie der Überschwemmungsgebietsgrenzen [Übernahme in die ALK]) ist zudem das Einvernehmen mit dem Hessischen Landesvermessungsamt herzustellen, um die Übernahme der Daten in das Liegenschaftskataster auf günstigem Wege zu sichern.
4. Erlass der Rechtsverordnung, Verkündung
4.1 Zur Nachweisführung, dass eine Karte Bestandteil der entsprechenden Verordnung ist, muss auf jeder Karte folgender Text angebracht sein:
"Kartennr ....zur Überschwemmungsgebietsverordnung des Regierungspräsidiums vom ... Aktenzeichen:...".
Falls dieser Text mittels eines Aufklebers angebracht wird, muss der Aufkleber seitlich mit dem Dienstsiegel abgestempelt werden.
Nach Abschluss des Verfahrens müssen außer dem Verordnungstext auch die zugehörigen Karten vom Behördenleiter oder der Behördenleiterin (bzw. dem Vertreter oder der Vertreterin) unterschrieben werden. Dies betrifft den Originalsatz. Weitere Exemplare sind mit einem "gezeichnet ..." und Beglaubigungs-Vermerk zu versehen.
4.2 Die Überschwemmungsgebietsverordnung ist nach § 1 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes (GVBl. I 1971 S. 258) im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu verkünden, sobald die schriftliche Bestätigung der nachfolgend genannten Stellen, bei denen die archivmäßige Verwahrung der Verordnung zu erfolgen hat, vorliegt (siehe hierzu auch Ziffer 4.5).
In der Regel hat Ersatzverkündung gemäß § 6a des Verkündungsgesetzes zu erfolgen.
Bei der Ersatzverkündung hat die obere Wasserbehörde neben einem Arbeitsexemplar ein Archivexemplar zu erhalten (d. h. zwei Exemplare verbleiben bei der oberen Wasserbehörde).
Zusätzlich wird je ein Exemplar in jeder Gemeinde/Stadt archivmäßig verwahrt, auf deren Gebiet sich die Überschwemmungsgebietsverordnung erstreckt.
4.3 Abgesehen von den Stellen, die aufgrund der unter Ziffer 4.2 genannten Anforderungen bei einer Ersatzverkündung Ausfertigungen erhalten müssen, erhalten auf jeden Fall folgende Stellen (d. h. auch wenn sie nicht "Verwahrstellen" sind) einen Abdruck der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten:
Gegebenenfalls erhöht sich diese Zahl, wenn mehrere der genannten Behörden, z.B. mehrere Landkreise, betroffen sind.
4.4 Alle oben genannten Stellen sollen auch einen Abdruck des Erläuterungstextes sowie des Flurstücksverzeichnisses erhalten.
4.5 Denjenigen Stellen, bei denen eine archivmäßige Verwahrung zu erfolgen hat (siehe Ziffer 4.2), ist der Abdruck der Verordnung nebst zugehörigen Unterlagen zu versenden mit der Anweisung, dass sie
Die Verwahrstellen haben der oberen Wasserbehörde schriftlich zu bestätigen, dass (und ab welchem Zeitpunkt) die o. g. Anforderungen eingehalten sind.
4.6 Die Rechtsverordnung soll auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die ortsübliche Bekanntmachung ist jedoch zur Wirksamkeit der Rechtsverordnung nicht erforderlich.
5. Wasserbuch, Liegenschaftskataster
Die Überschwemmungsgebiete sind in das Wasserbuch einzutragen (§ 37 WHG und § 116 HWG) und im Liegenschaftskataster nachzuweisen (§ 69 Abs. 3 HWG). Der Nachweis ist auch für Überschwemmungsgebiete nach § 69 Abs. 2 HWG sowie für Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 42 Abs. 2 HWG - hier vom Anlagenbetreiber - zu führen.
Soweit es sich um in Arbeitskarten dargestellte Überschwemmungsgebiete oder um alte Feststellungen im Sinne des § 122 Abs. 2 HWG handelt, kann vom Nachweis im Liegenschaftskataster zunächst abgesehen werden, wenn dieser Nachweis mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Spätestens nach der rechtskräftigen (Neu-)Feststellung hat der Nachweis zu erfolgen.
6. Ausgleichsverfahren
Enthält die Rechtsverordnung allgemeine Anordnungen gemäß § 72 Satz 1 HWG und ist hierfür ein Ausgleich zu leisten (§ 72 Satz 2 HWG), so ist nach den Vorschriften der §§ 112 - 114 HWG zu verfahren, das heißt in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
7. Übergangsregelung
Diese Verwaltungsvorschrift gilt mit ihrer Veröffentlichung. Bereits erstellte oder noch in Bearbeitung befindliche Unterlagen für die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sowie bereits abgeschlossene oder begonnene Feststellungsverfahren bleiben hiervon unberührt, eine Anpassung an diese Verwaltungsvorschrift kann selbstverständlich - insbesondere bei Arbeiten im Anfangsstadium - erfolgen.
(Stand: 07.09.2023)
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